Der Beginn eines selbständigen Betriebes des Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht zum Gewerbe zählen u. a.:
- sozial unwertige, insbesondere verbotene Tätigkeiten
- Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft
- freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
- die Verwaltung eigenen Vermögens
Anzeigepflichtige Gewerbetreibende sind:
- Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
- Geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften – GbR, OHG, KG)
- Juristische Personen (GmbH, AG), die der Gewerbeanzeigepflicht durch ein Handeln ihres Vertretungsberechtigten nachkommen (Geschäftsführer, Vorstand)
Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht und die Berufsgenossenschaften informiert.
AN WEN MUSS ICH MICH WENDEN?
Zuständige Stellen im Gewerbeanzeigeverfahren sind in Hessen die Gemeinden.
RECHTSGRUNDLAGE
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
Ein Personalausweis oder ein Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung.
Aufgrund der verschiedenen Firmierungen oder Tätigkeiten fragen Sie bitte vorher telefonisch nach, welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden.
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen
Anzeigevordrucke zu verwenden.
Die Vordrucke sind nur mit originaler Unterschrift gültig und können per Fax, im gescannten Original (PDF Format) per E-Mail oder vor Ort eingereicht werden. Ebenso ist es notwendig die Vorder- und Rückseite des Ausweises in Kopie dem Fax/E-Mail beizufügen. Schreiben Sie immer Ihre Kontaktdaten mit Telefonnummer auf das Dokument damit wir Sie für Rückfragen erreichen können.
Gebühren:
28,00 EUR +
8,00 EUR schriftliche Bestätigung der Gewerbeanzeige (optional)