Bauleitverfahren

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Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB und der Beteili-gung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat am 10.12.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Westlich Alte Weinstraße“ im Ortsteil Oberwalgern gemäß § 2 Abs.1 i.V.m. § 13a BauGB im Ortsteil Oberwalgern beschlossen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nachverdichtung der Wohnbebauung bei gleichzeitiger Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geschaffen werden. Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Mischgebietes i.S.d. § 6 BauNVO. Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, daher wird das Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.

 

Gemäß § 3 Abs.2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegt der Planentwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung und Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag zu jedermanns Einsicht öffentlich in der Zeit vom

 

12.02.2021 – 26.03.2021 einschl.

 

in der Gemeindeverwaltung Fronhausen, Schulstraße 19, Bauamt, während der allg. Dienststunden in der Verwaltung öffentlich aus. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Abgabe einer Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen (z.B. schriftlich, zu Protokoll oder per -Mail). Die Stellungnahmen können auch per E-Mail an abgegeben werden.

 

In Ergänzung der o.g. Ausführungen empfiehlt die Gemeinde Fronhausen ausdrücklich aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die Öffentlichkeit sowie der geänderten Öffnungszeiten der Verwaltung, von den geänderten und ergänzten Einsichtsmöglichkeiten der Unterlagen zum Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Fronhausen Gebrauch zu machen. Das Aufsuchen der Gemeindeverwaltung und das Einsehen der Unterlagen dort kann somit vermieden werden.

Sollte eine Einsichtnahme über das Internet nicht möglich sein, können die Unterlagen in der Gemeinde nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 06426/92830 während der geänderten Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Fronhausen, Schulstraße 19, Bauamt, eingesehen werden.

 

Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Oberwalgern
Übersichtskarte
Bebauungsplan „Westlich Alte Weinstraße“ – 1.Änderung

genordet, ohne Maßstab

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Bebauungsplan

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Textliche Festsetzungen

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Begründung

     

    Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Oberwalgern

    Bebauungsplan „Westlich Alte Weinstraße“ – 1.Änderung 

    (Bebauungsplan der Innenentwicklung – Verfahren gemäß § 13a BauGB) 

     

    Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB

     

    (1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat am 10.12.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Westlich Alte Weinstraße“ im Ortsteil Oberwalgern gemäß § 2 Abs.1 i.V.m. § 13a BauGB im Ortsteil Oberwalgern beschlossen.

     

    (2) Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nachverdichtung der Wohnbebauung bei gleichzeitiger Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geschaffen werden. Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Mischgebietes i.S.d. § 6 BauNVO. Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, daher wird das Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.

     

    (3) Der Geltungsbereich des Baugebietes ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen. Betroffen sind in der Flur 13 die Flurstücke 35, 36 und 68/2tlw., Gemarkung Oberwalgern. Hinzu kommt eine externe Ausgleichsfläche Am Sportplatz in Oberwalgern, auf der zusätzliche Anpflanzungen von Obstbäumen vorgesehen sind (Flur 11, Flurstück 22/2tlw., Gemarkung Oberwalgern). Die Fläche wird in der Übersichtskarte nicht dargestellt.

     

    (4) Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

     

    (5) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB gegeben.

     

    (6) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10a Abs.1 BauGB) abgesehen wird. Das beschleunigte Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

     

    (7) Gemäß § 3 Abs.2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegt der Planentwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung und Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag zu jedermanns Einsicht öffentlich in der Zeit vom

     

    12.02.2021 – 26.03.2021 einschl.

     

    in der Gemeindeverwaltung Fronhausen, Schulstraße 19, Bauamt, während der allg. Dienststunden in der Verwaltung öffentlich aus. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Abgabe einer Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen (z.B. schriftlich, zu Protokoll oder per -Mail). Die Stellungnahmen können auch per E-Mail an abgegeben werden.

     

    (8) Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Gemeinde (https://www.gemeinde-fronhausen.de -> digitales Rathaus -> online Dienstleistungen -> Bauen und Gewerbe -> Bauleitplanverfahren) eingesehen und heruntergeladen werden.

     

    (9) In Ergänzung der o.g. Ausführungen empfiehlt die Gemeinde Fronhausen ausdrücklich aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die Öffentlichkeit sowie der geänderten Öffnungszeiten der Verwaltung, von den geänderten und ergänzten Einsichtsmöglichkeiten der Unterlagen zum Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Fronhausen Gebrauch zu machen. Das Aufsuchen der Gemeindeverwaltung und das Einsehen der Unterlagen dort kann somit vermieden werden.

     

    (10) Sollte eine Einsichtnahme über das Internet nicht möglich sein, können die Unterlagen in der Gemeinde nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 06426/92830 während der geänderten Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Fronhausen, Schulstraße 19, Bauamt, eingesehen werden.

     

    (11) Die Gemeinde Fronhausen hat gemäß § 4b BauGB das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens beauftragt.

     

    (12) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und das nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

     

     

     

     

    Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Oberwalgern 

    Übersichtskarte
    Bebauungsplan „Westlich Alte Weinstraße“ – 1.Änderung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    genordet, ohne Maßstab

    Offenlage Baugebiet “Im vordersten Boden”

    Hier finden Sie die Dateien zur Offenlage:

      Bebauungsplan „Im vordersten Boden“

      Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Fronhausen
      Bebauungsplan „Im vordersten Boden“
      (Bebauungsplan der Innenentwicklung – Verfahren gemäß § 13a BauGB)

       

      Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB

       

      (1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat am 31.01.2019 die Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 02.02.2017 um weitere 2 Grundstücke gemäß § 2 Abs.1 i.V.m. § 13a BauGB (Baugesetzbuch) im Bereich des Bebauungsplanes „Im vordersten Boden“ im Ortsteil Fronhausen beschlossen.

      (2) Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll das bisher als Weide genutzte Grundstück als Urbanes Gebiet i.S.d. § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen und mit einer optimierten Erschließung einer städtebaulichen Verdichtung zugeführt werden. Geplant ist u.a. die Errichtung von Gebäuden für Wohnnutzungen. Der Übergangsbereich zur Haydnstraße wird teilweise als Allg. Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO ausgewiesen. Die Planaufstellung ist eine Maßnahme im Bereich der Ortslage (Nachverdichtung), zumal die Flächen von allen Seiten durch eine Bebauung umgeben sind und daher das Verfahren gemäß § 13a BauGB angewendet werden kann.

      (3) Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen und beschränkt sich auf die Flurstücke 48/1, 48/4, 50/3, 50/4, 51/5, 51/6, 113/1tlw., 113/3, 114/6tlw., 115tlw. und 139 in der Flur 3 sowie Flst. 47/24tlw. in der Flur 18, alle Gemarkung Fronhausen.

      (4) Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

      (5) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB gegeben.

      (6) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10a Abs.1 BauGB) abgesehen wird. Das beschleunigte Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

      (7) Gemäß § 3 Abs.2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegt der Planentwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung, Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (PlanÖ Juni 2020) und einer Schalltechnischen Untersuchung (Schalltechnisches Büro A. Pfeiffer, November 2020) zu jedermanns Einsicht öffentlich in der Zeit vom

      28.12.2020 – 12.02.2021 einschl.

      in der Gemeindeverwaltung Fronhausen, Schulstraße 19, Bauamt, während der allg. Dienststunden in der Verwaltung öffentlich aus. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Abgabe einer Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen (z.B. schriftlich, zu Protokoll oder per -Mail). Die Stellungnahmen können auch per E-Mail an abgegeben werden.

      (8) Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Gemeinde (https://www.gemeinde-fronhausen.de -> Bauen und Gewerbe -> Bauleitverfahren) eingesehen und heruntergeladen werden.

      (9) In Ergänzung der o.g. Ausführungen empfiehlt die Gemeinde Fronhausen ausdrücklich aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die Öffentlichkeit sowie der geänderten Öffnungszeiten der Verwaltung, von den geänderten und ergänzten Einsichtsmöglichkeiten der Unterlagen zum Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Fronhausen Gebrauch zu machen. Das Aufsuchen der Gemeindeverwaltung und das Einsehen der Unterlagen dort kann somit vermieden werden.

      (10) Sollte eine Einsichtnahme über das Internet nicht möglich sein, können die Unterlagen in der Gemeinde nur nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 06426/928328, eingesehen werden. Die aktuell geltenden Corona-Regelungen der Gemeinde Fronhausen sind zu beachten.

      (11) Die Gemeinde Fronhausen hat gemäß § 4b BauGB das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens beauftragt.

      (12) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und das nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

      Übersichtskarte
      Bebauungsplan „Im vorderster Boden“, Ortsteil Fronhausen

       

      Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Reiten“

      Bekanntmachung der FNP-Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch 

      Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Fronhausen 

      Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Reiten“

       

      Gemäß § 6 BauGB (Baugesetzbuch) wurde dem Regierungspräsidium in Gießen die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen am 02.07.2020 festgestellte Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Fronhausen im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Reiten“ mit Schreiben vom 20.08.2020, eingegangen beim Regierungspräsidium Gießen am 24.08.2020, zur Genehmigung vorgelegt.

      Das Regierungspräsidium Gießen hat die Änderung des Flächennutzungsplanes geprüft und mit Schreiben vom 09.11.2020, Az.: RPGI-31-61a0100/123-2014/8 genehmigt.

      Der Geltungsbereich ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.

      Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

      Jedermann kann die genehmigte Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie den Umweltbericht dazu ab dem Tag der Bekanntmachung in der Gemeindeverwaltung Fronhausen, Schulstraße 19, Bauamt, 35112 Fronhausen während der allg. Dienststunden sowie nach Vereinbarung einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 6 Abs.5 BauGB).

      Gemäß § 6a Abs.1 BauGB wird der Änderung des Flächennutzungsplanes eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan in der Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ergänzend auf der Homepage der Gemeinde www.gemeinde-fronhausen.de unter der Rubrik Bekanntmachungen eingesehen und heruntergeladen werden.

      Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Dar-legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

       

      Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Fronhausen 

      Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Reiten“

      Übersichtskarte

      Ausschnitt genordet, ohne Maßstab

       

      Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch

      Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Fronhausen 

      Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sondergebiet Reiten“

       

      Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat am 17.09.2020 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Reiten“ im Ortsteil Fronhausen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 5 HGO (Hessische Gemeindeordnung) und i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 HBO (Hessische Bauordnung) und als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

      Der Geltungsbereich ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.

      Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem am 09.11.2020 vom Regierungspräsidium Gießen genehmigten Flächennutzungsplan entwickelt.

      Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit integrierter Orts- und Gestaltungssatzung mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

      Der Bebauungsplan und die Begründung inkl. Umweltbericht hierzu kann in der Gemeindeverwaltung -Fronhausen, Schulstraße 19, Bauamt, 35112 Fronhausen während der allgemeinen Dienststunden sowie nach Vereinbarung eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs.3 BauGB).

      Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB kann der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung und zusammen-fassender Erklärung ergänzend auf der Homepage der Gemeinde www.gemeinde-fronhausen.de unter der Rubrik Bekanntmachungen eingesehen und heruntergeladen werden.

      Gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

      Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

      Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

       

      Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Fronhausen 

      Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sondergebiet Reiten“  

      Übersichtskarte

      Ausschnitt genordet, ohne Maßstab

      Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Im Mühlenberg“ im Ortsteil Bellnhausen

      Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen
      Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Im Mühlenberg“
      im Ortsteil Bellnhausen

       

      1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB

      Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat in ihrer Sitzung am 17.09.2020 gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Im Mühlenberg“ im Ortsteil Bellnhausen beschlossen.

      Allgemeines Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Errichtung von Wohngebäuden sowie einer Lagerhalle im Südosten von Bellnhausen, die in Richtung der Landes- und Bundesstraße durch einen neu zu schaffenden Lärmschutzwall abgeschirmt werden.

      Der Geltungsbereich des Plangebiets umfasst die nachfolgenden Flurstücke in der Gemarkung Bellnhausen,

      Flurstücke: 176 (tw.), 177, 178, 179, 180, 181, 182 und 183 (Flur 5) und besitzt eine Größe von ca. 1,1 ha.

      Die räumliche Lage und der Geltungsbereich sind den anliegenden Karten zu entnehmen:

      Icon

      Vorhabenbezogener Bebbaungsplan "Mühlenberg"; Planteil

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      Bebauungsplan "Mühlenberg"; Begründung

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      Flächennutzungsplan "Mühlenberg"; Begründung

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      Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Mühlenberg"; Umweltkonzept

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      Bestandskarte "Mühlenberg"

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      Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Mühlenberg"; textl. Festsetzungen

        Der Geltungsbereich des Planungsgebietes sowie der Vorentwurf gehen aus den nachstehenden Übersichtskarten hervor (fett umrandete Bereiche).

         

        Bekanntmachung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr.1 “Stollberg/Keilsberg”, Änderung im Bereich “Am Sportfeld/Salzbödener Weg”

        Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Fronhausen
        Bebauungsplan Nr.1 „Stollberg / Keilsberg“
        Änderung im Bereich „Am Sportfeld / Salzbödener Weg“
        (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch)

         

        Bekanntmachung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs.3 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 BauGB

         

        Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Nachverdichtung im Bereich der Straßen „Am Sportfeld“ und „Salzbödener Weg“ in Anlehnung an die im näheren Umfeld bereits bestehende Wohnbebauung. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr.1 „Stollberg / Keilsberg“ von 1965, der zu diesem Zweck entsprechend zu ändern ist. Zur Ausweisung gelangt ein Allg. Wohngebiet i.S.d. § 4 Baunutzungsverordnung. Zugleich werden für den Geltungsbereich der 1. Änderung die bisherigen Festsetzungen und sonstigen Planinhalte des Bebauungsplanes an die aktuellen Gegebenheiten und gesetzlichen Grundlagen angepasst. Im Sinne des § 1a BauGB (sparsamer Umgang mit Grund und Boden) wird somit eine weitere Bebauung auf den Grundstücken ermöglicht. Im Bereich der Parzellen 66 und 67 wird die bisher geplante Bebauung aufgrund infrastruktureller Probleme teilweise zurückgenommen.

        Bei dieser erneuten Offenlage werden:

        1. In der Plankarte geringfügige Änderungen Rücknahmen und Modifikationen der Baugrenzen vorgenommen.
        2. Änderung in der Straßenbreite im Bereich Am Sportfeld.
        3. Erhöhung der GRZ und der Höhenbegrenzung im WA 1.
        4. Rücknahme der Grünfläche im Bereich des Flurstücks 72/1.
        5. Rücknahme des Allg. Wohngebietes 1 im Bereich des Flurstücks 17 zu Gunsten der Erweiterung des Fußweges und zur Ausweisung einer Ausgleichsfläche.
        6. Erweiterung des Allg. Wohngebietes 1 im Bereich der Flurstücke 66 und 67.
        7. Darstellung einer Verkehrsfläche im Bereich des Flurstücks 143/6.
        8. Ausweisung weiterer Bäume zum Erhalt.
        9. Redaktionelle Überarbeitung des Lärmschutzgutachtens und des Umweltberichtes.
        10. Darstellung des Waldrandabstandes.

        genordet, ohne Maßstab

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        Schalltechnische Untersuchung "Am Sportfeld"

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        Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag "Am Sportfeld"

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        Plankarte "Am Sportfeld"

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        Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr.1 "Am Sportfeld"

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        Begründung Bebauungsplan Nr. 1 "Am Sportfeld"

          Inkrafttreten des Bebauungsplanes

          Aufstellung des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes „Weiersgärten“ der Gemeinde Fronhausen im Ortsteil Bellnhausen
          Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB

          Inkrafttreten des Bebauungsplanes

           

          (1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat in Ihrer Sitzung am 14.05.2020 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Weiersgärten“ im Ortsteil Bellnhausen als Satzung beschlossen. Weiterhin wurden die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 5 HGO (Hessische Gemeindeordnung) und § 91 HBO (Hessische Bauordnung) beschlossen. Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.

           

          (2) Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Flurstück 170 der Flur 8 der Gemarkung Bellnhausen mit einer Größe von ca. 3.107 qm Fläche. Der Geltungsbereich liegt unmittelbar südlich der Ortslage Bellnhausen, südlich der Ortsstraße „Weiersgärten“, westlich der K 61 „Frankfurter Straße“ und nördlich der Landesstraße 3048.

          Der räumliche Geltungsbereich ist aus dem Plan der Anlage zu entnehmen.

          Umgrenzung des Geltungsbereiches

           

          (3) Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Weiersgärten“ sowie die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in Kraft.

           

          (4) Der Bebauungsplan mit den dazugehörigen textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche) sowie die Begründung kann im Rathaus der Gemeinde Fronhausen, Schulstr. 19, Bauamt, während der Dienststunden – Montag von 14 Uhr bis 16.30 Uhr, Mittwoch von 14 Uhr bis 17 Uhr und Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr – von jedermann eingesehen werden. Die Planunterlagen werden zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Gemeinde (https://www.gemeinde-fronhausen.de -> Bauen und Gewerbe -> Bauleitverfahren) eingesehen und heruntergeladen werden.

          In Ergänzung der o.g. Ausführungen empfiehlt die Gemeinde Fronhausen ausdrücklich aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die Öffentlichkeit sowie der geänderten Öffnungszeiten der Verwaltung, von den geänderten und ergänzten Einsichtsmöglichkeiten der Unterlagen zum Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Fronhausen Gebrauch zu machen. Das Aufsuchen der Gemeindeverwaltung und das Einsehen der Unterlagen dort kann somit vermieden werden.

          Sollte eine Einsichtnahme über das Internet nicht möglich sein, können die Unterlagen in der Gemeinde nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 06426/928328 oder 06426(928313 während der geänderten Öffnungszeiten eingesehen werden.

          Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

           

          (5) Gemäß 15 Abs. 1 BauGB sind unbeachtlich:

          • eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
          • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
          • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

          wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

          Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

          Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

          Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen

          Schnabel  – Bürgermeisterin –

           

           

          Bekanntmachung der Genehmigung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes

          Verfahren zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Fronhausen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Weiersgärten“ im Ortsteil Bellnhausen
          Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB
          Bekanntmachung der Genehmigung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes

           

          (1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat in Ihrer Sitzung am 14.05.2020 die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Fronhausen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Weiersgärten“ im Ortsteil Bellnhausen gem. § 6 Abs. 6 BauGB zur Feststellung beschlossen.

          Anschließend wurde die festgestellte Änderung des Flächennutzungsplanes dem Regierungspräsidium Gießen (höhere Verwaltungsbehörde) zur Prüfung der Genehmigung vorgelegt.

          Das Regierungspräsidium Gießen hat die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Schreiben vom 09. November 2020 gem. § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
          Die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

          (2) Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Flurstück 170 der Flur 8 der Gemarkung Bellnhausen mit einer Größe von ca. 3.107 qm Fläche. Der Geltungsbereich liegt unmittelbar südlich der Ortslage Bellnhausen, südlich der Ortsstraße „Weiersgärten“, westlich der K 61 „Frankfurter Straße“ und nördlich der Landesstraße 3048.

          Der räumliche Geltungsbereich ist aus dem Plan der Anlage zu entnehmen.

          Umgrenzung des Geltungsbereiches

           

          (3) Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.    

           

          (4) Der Flächennutzungsplan mit dessen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann im Rathaus der Gemeinde Fronhausen, Schulstr. 19, Bauamt, während der Dienststunden – Montag von 14 Uhr bis 16.30 Uhr, Mittwoch von 14 Uhr bis 17 Uhr und Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr – von jedermann eingesehen werden. Die Planunterlagen werden zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Gemeinde (https://www.gemeinde-fronhausen.de -> Bauen und Gewerbe -> Bauleitverfahren) eingesehen und heruntergeladen werden.

          In Ergänzung der o.g. Ausführungen empfiehlt die Gemeinde Fronhausen ausdrücklich aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die Öffentlichkeit sowie der geänderten Öffnungszeiten der Verwaltung, von den geänderten und ergänzten Einsichtsmöglichkeiten der Unterlagen zum Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Fronhausen Gebrauch zu machen. Das Aufsuchen der Gemeindeverwaltung und das Einsehen der Unterlagen dort kann somit vermieden werden.

          Sollte eine Einsichtnahme über das Internet nicht möglich sein, können die Unterlagen in der Gemeinde nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 06426/928328 oder 06426(928313 während der geänderten Öffnungszeiten eingesehen werden.

          Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

           

          (5) Gemäß 15 Abs. 1 BauGB sind unbeachtlich:

          • eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
          • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
          • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

          wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

          Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

          Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

           

          Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen

          Schnabel  – Bürgermeisterin –

           

          Bebauungsplan „Auf dem Wiesacker“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

          Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Oberwalgern

          Bebauungsplan „Auf dem Wiesacker“
          sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

           

          Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Ausweisung eines Allg. Wohngebietes i.S.d. § 4 BauNVO erfolgen, um der Nachfrage nach Baugrundstücken im Ortsteil Oberwalgern auch künftig gerecht zu werden. Die Flächen werden über die Verlängerung der Brunnenstraße sowie zusätzlicher Erschließungsstraßen innerhalb des Gebietes erschlossen. Neben der Ausweisung von Bauflächen werden zum Entwurf Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit in die Planung aufgenommen, um den durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriff in den Naturhaushalt zu kompensieren und auszugleichen.

           

          Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Oberwalgern
          Bebauungsplan „Auf dem Wiesacker“
          sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

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          Umweltbericht zum Bebauungsplan "Auf dem Wiesacker"

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          Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan "Auf dem Wiesacker"

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          Begründung der Änderung des Flächennutzungsplans "Auf dem Wiesacker"

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          Begründung des Bebauungsplans "Auf dem Wiesacker"

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          Flächennutzungsplan "Auf dem Wiesacker"

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          Bebauungsplan "Auf dem Wiesacker"

            Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Im Mühlenberg“ im Ortsteil Bellnhausen

            Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen
            Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Im Mühlenberg“
            im Ortsteil Bellnhausen

             

            1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB

            Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat in ihrer Sitzung am 17.09.2020 gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung der FNP-Änderung für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Im Mühlenberg“ im Ortsteil Bellnhausen beschlossen.

            Allgemeines Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Errichtung von Wohngebäuden sowie einer Lagerhalle im Südosten von Bellnhausen, die in Richtung der Landes- und Bundesstraße durch einen neu zu schaffenden Lärmschutzwall abgeschirmt werden.

            Die räumliche Lage und der Geltungsbereich sind den anliegenden Karten zu entnehmen.

             

            1. Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB

            Die Bürger sollen möglichst frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Planung öffentlich unterrichtet werden.

            Aufgrund der Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Risikos der weiteren schnellen Ausbreitung des sog. Corona-Virus und auf Grundlage des „Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie vom 20.05.2020 (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) wird der Vorentwurf der FNP-Änderung mit Begründung im Zeitraum vom

            Montag den 23.11.2020 bis einschließlich Mittwoch den 30.12.2020

            in digitaler Form auf der Homepage der Gemeinde Fronhausen, unter der dem nachfolgend genannten Link:

            https://www.gemeinde-fronhausen.de/bauleitverfahren/

            zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.

             

            Anregungen können ausschließlich in schriftlicher Form an den:

            Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen
            – Bauamt –
            Schulstraße 19
            35112 Fronhausen

            oder als E-Mail an die Adressen:

            oder

            geschickt werden.

            Den Bürgern wird dadurch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

            Der Geltungsbereich des Planungsgebietes sowie der Vorentwurf gehen aus den nachstehenden Übersichtskarten hervor (fett umrandete Bereiche).

            Gemeinde Fronhausen

            gez. Bürgermeisterin Schnabel

            Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Im Mühlenberg“ im Ortsteil Bellnhausen

            Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen
            Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Im Mühlenberg“
            im Ortsteil Bellnhausen

             

            1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB

            Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat in ihrer Sitzung am 17.09.2020 gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Im Mühlenberg“ im Ortsteil Bellnhausen beschlossen.

            Allgemeines Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Errichtung von Wohngebäuden sowie einer Lagerhalle im Südosten von Bellnhausen, die in Richtung der Landes- und Bundesstraße durch einen neu zu schaffenden Lärmschutzwall abgeschirmt werden.

            Der Geltungsbereich des Plangebiets umfasst die nachfolgenden Flurstücke in der Gemarkung Bellnhausen,

            Flurstücke: 176 (tw.), 177, 178, 179, 180, 181, 182 und 183 (Flur 5) und besitzt eine Größe von ca. 1,1 ha.

            Die räumliche Lage und der Geltungsbereich sind den anliegenden Karten zu entnehmen.

             

             

            1. Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB

            Die Bürger sollen möglichst frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Planung öffentlich unterrichtet werden.

            Aufgrund der Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Risikos der weiteren schnellen Ausbreitung des sog. Corona-Virus und auf Grundlage des „Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie vom 20.05.2020 (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) wird der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Begründung im Zeitraum vom

            Montag den 23.11.2020 bis einschließlich Mittwoch den 30.12.2020

            in digitaler Form auf der Homepage der Gemeinde Fronhausen, unter dem nachfolgend genannten Link:

            https://www.gemeinde-fronhausen.de/bauleitverfahren/

            zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.

             

            Anregungen können ausschließlich in schriftlicher Form an den:

            Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen
            – Bauamt-
            Schulstraße 1935112 Fronhausen

            oder als E-Mail an die Adressen:

            oder

            geschickt werden.

            Den Bürgern wird dadurch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

            Der Geltungsbereich des Planungsgebietes sowie der Vorentwurf gehen aus den nachstehenden Übersichtskarten hervor (fett umrandete Bereiche).

            Gemeinde Fronhausen

            gez. Bürgermeisterin Schnabel