Ausscheiden und Nachrücken in die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen
Nachdem
Herr Réné Norwig, Struthweg 11, 35112 Fronhausen
sein Mandat als Gemeindevertreter der Gemeinde Fronhausen niedergelegt hat, hat er sein Mandat gemäß § 33 des Hessischen Kommunalwahlgesetztes (KWG) unwiderruflich mit sofortiger Wirkung verloren.
Der nächste noch nicht berufene Bewerber für dieses Gemeindevertretermandat, Herr Simon Schüler-Klöckner, Grabenstraße 2, 35112 Fronhausen, war gemäß § 65 (2) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) als ehrenamtlicher Beigeordneter der Gemeinde Fronhausen gehindert, dieses Mandat anzutreten. Der Wegfall dieses Hinderungsgrundes nach §23 (2) KWG wurde erbracht.
Gemäß § 34 Abs. 1 KWG wurde somit als nächster noch nicht berufener Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlags „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“
Herr Simon Schüler-Klöckner, Grabenstraße 2, 35112 Fronhausen
als Nachrücker in die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen berufen. Durch diese Feststellung hat er das Mandat erworben.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises der Gemeinde Fronhausen binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter für die Kommunalwahl 2021 in Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, einzulegen und im Einzelnen zu begründen.
35112 Fronhausen, den 31.10.2024
Der Wahlleiter
der Gemeinde Fronhausen (Dienstsiegel)
gez. Achim Batz