Flurbereinigungsverfahren Lollar-Staufenberg-Lumda, Verfahrens-Nr.: VF 2162

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Öffentliche Bekanntmachung zur Vorläufigen Besitzeinweisung

Hiermit werden die Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren Lollar-Staufenberg-Lumda gemäß § 65 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG; vom 16. März 1976; BGBl. I S. 546ff; in der jeweils geltenden Fassung) ab 05. Oktober 2022 in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen.

 

Dazu wurden mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Überleitungsbestimmungen erarbeitet, die den Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung der neuen Grundstücke regeln.

 

Die Eigentumsverhältnisse werden von dieser vorläufigen Besitzeinweisung nicht berührt und bleiben bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes unverändert. Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes wird durch eine später zu erlassende Ausführungsanordnung bestimmt. Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.

 

Die Beteiligten haben das Recht, zu und nach einem später stattfindenden Anhörungstermin zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes – zu dem Termin wird zu gegebener Zeit gesondert geladen – Widerspruch gegen die Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes zu erheben.

 

Anträge bezüglich Festsetzungen von Leistungen und Ausgleichen nach den §§ 69 (Nießbrauch) und 70 Abs. 1 (Pacht) FlurbG sowie Auflösung von Pachtverhältnissen gemäß § 70 Abs. 2 FlurbG sind spätestens drei Monate nach Bekanntgabe dieser vorläufigen Besitzeinweisung beim Amt für Bodenmanagement Marburg – Flurbereinigungsbehörde –, Robert-Koch-Str. 17, 35037 Marburg, zu stellen.

 

 

Die Überleitungsbestimmungen sowie die Karte der neuen Grundstückseinteilung liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten ab sofort bis zum 07.Oktober 2022 an folgenden Stellen aus:

 

  1. Bei der Stadtverwaltung Lollar, im Rathaus Holzmühler Weg 76, 35457 Lollar und
  2. bei der Stadtverwaltung Staufenberg, im Rathaus Tarjanplatz 1, 35460 Staufenberg, jeweils während der Dienstzeiten.
  3. bei dem Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft, Herrn Dieter Müller, Obergasse 25, 35460 Staufenberg,
  4. bei dem stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn Martin Schnepp, Gießener Straße 130, 35157 Lollar.

 

Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten von

 

Dienstag, den 04. Oktober 2022 bis Donnerstag den, 06. Oktober 2022

 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr,

im Bürgerhaus Lollar, Holzmühler Weg 78, 35457 Lollar

 

bekanntgegeben und auf Antrag an Ort und Stelle erläutert.

 

Für eine örtliche Anzeige der Grenzpunkte wird um vorherige telefonische Terminabsprache mit Frau Köster bis zum 30.September 2022 unter der Tel.-Nr. 0611/535-3269 gebeten.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO; vom 19. März.1991; BGBl. I S. 686ff; in der jeweils geltenden Fassung) wird die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung angeordnet.

 

Begründung

 

Im Flurbereinigungsverfahren Lollar-Staufenberg-Lumda sind die neuen Grenzen der Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen worden. Dazu liegen endgültige Nachweise über Fläche und Wert der neuen Grundstücke vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gehört. Die Voraussetzungen des § 65 FlurbG für eine vorläufige Besitzeinweisung sind somit gegeben. Die Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG kann nach dem Verfahrensstand noch nicht erlassen werden.

 

Durch die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG soll erreicht werden, dass die Beteiligten möglichst früh in den Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke kommen und damit in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteilen gelangen. Durch ihre Anordnung wird für die Beteiligten wertvolle Zeit gewonnen und gleichzeitig dem Wasserverband Lumdatal die Möglichkeit gegeben, die vorgesehen Maßnahmen entlang der Lumda umzusetzen.

Der Eintritt des neuen Rechtszustandes und damit der Zeitpunkt ab dem die öffentlichen Bücher berichtigt werden können, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht genau zu benennen. Somit kann den Beteiligten die bestehende Ungewissheit über den Besitzwechsel genommen und gleichzeitig die Möglichkeit gegeben werden, die neu vereinbarten Grundstücke in Besitz zu nehmen. Es wird ferner vermieden, dass die landwirtschaftlichen Flächen infolge der bestehenden Unsicherheit über die Neuregelung in ihrem Kulturzustand vernachlässigt werden und den Grundstücksempfängern dadurch zusätzliche Pflegearbeiten entstehen.

 

Die sofortige Vollziehung liegt im besonderen Interesse sämtlicher Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren. Sie ist notwendig, um die rechtzeitige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundstücke zu gewährleisten und ist auch darin begründet, dass den Teilnehmern und dem Wasserverband Lumdatal erhebliche Nachteile entstehen würden, falls die Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung hinausgeschoben werden würde. Widersprüche haben gemäß § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO keine aufschiebende Wirkung.

 

Veröffentlichung

Die vorläufige Besitzeinweisung wird in den vom Flurbereinigungsverfahren betroffenen Städten Lollar und Staufenberg sowie in den angrenzenden Gemeinden Buseck, Wettenberg, Fronhausen und in den Städten Allendorf/Lumda und Gießen öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus ist diese Bekanntmachung über die Internetadresse  www.hvbg.hessen.de/vf2162 abrufbar.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

 

Amt für Bodenmanagement Marburg

– Flurbereinigungsbehörde –

Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg

oder beim

 

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

– Obere Flurbereinigungsbehörde –

Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

 

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Widersprüche haben gemäß § 80 (2) VwGO keine aufschiebende Wirkung.

 

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

 

 

Amt für Bodenmanagement Marburg

– Flurbereinigungsbehörde –

Robert-Koch-Straße 17

35037 Marburg

 

Marburg, den 14. September 2022

Im Auftrag

 

(S)

gez. Ufer

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