Ausgleich von Retentionsraum durch Errichtung einer Flutmulde in der Gemarkung Fronhausen, Landkreis Marburg-Biedenkopf; Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 UVPG

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Last Updated on 7. September 2022 by MartinGrebe

Für den Lückenschluss des Lahnradweges im Zuge der L3093 zwischen den Gemarkungen Röderheide und Odenhausen geht Retentionsraum des Gewässers „Lahn“ verloren. Ein entsprechender Ausgleich soll durch die Errichtung einer Flutmulde in der Gemarkung Fronhausen erfolgen. Es handelt sich hierbei um ein plangenehmigungspflichtiges Vorhaben nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), für welches die Untere Wasserbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf zuständig ist.

Die Planungen sehen die Umgestaltung einer ca. 690 m² großen Ackerfläche, nördlich von Röderheide, zwischen der Landesstraße 3093 und dem Gewässer „Lahn“ in eine Flutmulde vor.
Die Flutmulde soll am rechten Prallufer des Gewässers „Lahn“ entstehen und mit diesem verbunden werden. Durch die Anbindung entsteht ein temporäres Feuchtgebiet und Grünland.

Für dieses Vorhaben war nach § 7 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13.18.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S .94), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen. Bei der o. g. Maßnahme ist dies nur dann der Fall, wenn die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gemäß den in Anlage 3 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien haben kann.

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass keine derartigen örtlichen Gegebenheiten eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Die Untere Wasserbehörde des Landkreise Marburg-Biedenkopf
Gez. L. Kroneberger, 06.09.2022

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