Last Updated on 8. April 2022 by MartinGrebe
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat in ihrer Sitzung am 16.12.2021 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 450 v.H. und der Grundsteuer B auf 390 v.H. für das Kalenderjahr 2022 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2021 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2022 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl I S.965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2017 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2022 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2022 in einem Betrag am 01.07.2022 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuer-pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuer-bescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen eingelegt werden.
Fronhausen, den 04.04.2022
Schnabel
(Bürgermeisterin)
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