Last Updated on 28. Februar 2022 by MartinGrebe
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Entsprechende Anträge erhalten Sie im Bürgerbüro der Gemeinde Fronhausen oder Online auf unserer Homepage unter www.fronhausen.de
Fronhausen, den 28.02.2022
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Fronhausen