Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch

Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Fronhausen 

Bebauungsplan „Im vordersten Boden“ 

(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch)

 

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs.3 BauGB

 

(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat in ihrer Sitzung am 27.05.2021 den Bebauungsplan „Im vordersten Boden“ im Ortsteil Fronhausen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 5 HGO (Hessische Gemeindeordnung) und i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 HBO (Hessische Bauordnung) und § 37 Abs.4 HWG (wasserrechtliche Festsetzungen) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit integrierter Orts- und Gestaltungssatzung sowie wasserrechtlichen Festsetzungen mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Fronhausen in der Flur 3 die Flurstücke 48/1, 48/4, 50/3, 50/4, 51/5, 51/6, 113/1tlw., 113/3, 114/6tlw., 115tlw. und 139 sowie das Flurstück 47/24tlw. in der Flur 18 und ist der beiliegenden Übersichtskarte ersichtlich. Die Fläche liegt nördlich bzw. östlich der Haydnstraße, Schubertstraße und Auf der Schwärz.

 

Der Bebauungsplan „Im vordersten Boden“ und die Begründung hierzu liegen in der Gemeindeverwaltung Fronhausen, Schulstraße 19, Bauamt, Zimmer 15, während der allg. Dienststunden zu jedermanns Einsicht in der Verwaltung öffentlich aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung ergänzend auf der Homepage der Gemeinde unter www.gemeinde-fronhausen.de unter der Rubrik Bekanntmachungen eingestellt.

 

Das Verfahren wurde gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB ist der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden, eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB, in der über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, erfolgt nicht.

 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs.1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Übersichtskarte

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