Last Updated on 6. September 2021 by MartinGrebe
1. Am 26. September 2021
findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag und die Direktwahl der Bürgermeisterin in der Gemeinde Fronhausen statt.
Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1: Fronhausen I tlw. und Holzhausen, Schulstraße 19, Feuerwehrschulungsraum OT Fronhausen
Wahlbezirk 2: Sichertshausen, Hauptstraße 8, Dorfgemeinschaftshaus OT Sichertshausen
Wahlbezirk 3: Bellnhausen, Struthweg1, Dorfgemeinschaftshaus OT Bellnhausen
Wahlbezirk 5: Erbenhausen und Hassenhausen, Mühlenpfad 1, Dorfgemeinschaftshaus OT Hassenhausen
Wahlbezirk 7: Oberwalgern, Alte Weinstraße 12 A, Bürgerhaus OT Oberwalgern
Wahlbezirk 11: Fronhausen II tlw., Bergstraße 1, Bürgerhaus OT Fronhausen
In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 05. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen, Rathaus, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, zur Einsichtnahme aus.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr im Bürgerhaus Fronhausen, Bergstraße 1, 35112 Fronhausen zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche der beiden Wahlen der Empfänger wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraumes jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind.
3.1 Für die Bundestagswahl werden weiße Stimmzettel mit einem Farbstreifen am linken Rand verwendet. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
3.2 Für die Bürgermeisterdirektwahl werden gelbe Stimmzettel verwendet.
Für die Direktwahl hat jede wahlberechtigte Person nur eine Stimme. |
Der gelbe Stimmzettel enthält Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin. Unter den Angaben der Bewerberin ist der Träger des Wahlvorschlags und die Kurzbezeichnung genannt.
Darunter enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“. |
Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, für welche Abstimmungsmöglichkeit es gelten soll. |
3.3 Die Stimmzettel müssen von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich
5. Für die Bundestagswahl wird ein Wahlschein ausgestellt, der im jeweiligen Bundestagswahlkreis gültig ist. Der Wahlschein für die Direktwahl, der von gelber Farbe ist, ist in der Gemeinde Fronhausen gültig. Wähler, die Wahlscheine haben, können an den Wahlen, in den auf den jeweiligen Wahlscheinen genannten Wahlkreisen
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieser Wahlkreise oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Die Briefwahl findet für die Bundestagswahl sowie für die Direktwahl mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für die Beantragung gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
Bundestagswahl:
– einen amtlichen weißen Wahlschein
– einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Bundestagswahl
– einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl
-einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt
Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters:
– einen amtlichen gelben Wahlschein
– einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Direktwahl
– einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag
– einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt
Die gelben und die roten Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen müssen so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zugeleitet werden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes, § 7 Absatz 4 Kommunalwahlgesetz).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbststimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes, § 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wahlbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
Fronhausen, den 02.09.2021 Die Gemeindebehörde
i.A.
gez. Achim Batz Wahlamt
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