Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag und die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie das Wahlrecht von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern für die Direktwahl am 26. September 2021

  • Beitrags-Kategorie:Amtlich / BGM-Wahl 2021
  • Lesedauer:7 min Lesezeit

Last Updated on 20. August 2021 by MartinGrebe

1. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und Direktwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Fronhausen wird in der Zeit vom 06.09.2021 bis 10.09.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen, Rathaus, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, Bürgerbüro, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und Direktwahl eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Bundestagswahl und einen Wahlschein für die Direktwahl hat, sofern die jeweilige Wahlberechtigung besteht.Zur Direktwahl wahlberechtigt sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben.

Für die aktive Teilnahme an der Direktwahl ist unter anderem Voraussetzung, dass sie am Wahltag

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben,
  • nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 05. September 2021 beim Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist in der Zeit vom 06. September bis zum 10.09.2021 vor der Wahl, spätestens am 10.09.2021 bis 12:00 Uhr beim Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen, Rathaus, Wahlamt, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, Einspruch einlegen.Ein Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Bundestagswahl und die Direktwahl, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht.In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen, Rathaus, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen zur Einsichtnahme aus.Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Bundestagswahlkreis 171 – Marburg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Mit einem Wahlschein für die Direktwahl ist eine Wahlbeteiligung in einem Wahllokal der Gemeinde Fronhausen oder durch Briefwahl möglich.

 

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1    ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2    ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 05.09.2021 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach bis zum 10.09.2021 versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.09.2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

6. Mit dem weißen Wahlschein für die Bundestagswahl erhält der Wahlberechtigte
– einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises für die Bundestagswahl,
– einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl,
– einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag

und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Mit dem gelben Wahlschein für die Direktwahl erhält der Wahlberechtigte

– einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Direktwahl,
– einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag für die Direktwahl,
– einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag

und

– ein gelbes Merkblatt für die Briefwahl.

 

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfestellung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfestellung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief für die Bundestagswahl und die Direktwahl mit dem jeweiligen Stimmzettel und dem jeweiligen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der rote Wahlbrief für die Bundestagswahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert; der gelbe Wahlbrief für die Direktwahl ist für die Versendung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland freigemacht. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ein amtlicher gelber Musterstimmzettel für die Direktwahl ist auf der Homepage der Gemeinde Fronhausen unter www.fronhausen.de / Rathaus von A – Z / Wahlen / Bürgermeisterwahl und Bundestagswahl 2021 / zur Ansicht eingestellt. Er ist darüber hinaus an der Information der Gemeindeverwaltung Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen einsehbar.

 

Fronhausen, den 19.08.2021

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen

i.A.

gez. Achim Batz

Wahlamt

 

 

Print Friendly, PDF & Email