Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch

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Last Updated on 23. Juli 2021 by MartinGrebe

Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Oberwalgern

Bebauungsplan „Westlich Alte Weinstraße“ – 1. Änderung

(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB)

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat auf ihrer Sitzung am 27.05.2021 den Bebauungsplan „Westlich Alte Weinstraße“ – 1. Änderung im Ortsteil Oberwalgern gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 5 HGO (Hess. Gemeindeordnung), § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 HBO (integrierte Orts- und Gestaltungssatzung) sowie § 37 Abs. 4 HWG (Hessisches Wassergesetz) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) aufgestellt.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit integrierter Orts- und Gestaltungssatzung und wasserrechtlichen Festsetzungen mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches (Baugebiet) ist der beiliegenden Übersichtskarte 1 zu entnehmen. Auf der Übersichtskarte 2 wird der Geltungsbereich der Ausgleichsfläche Gemarkung Oberwalgern, Flur 15, Flurstück 43 dargestellt.

 

Der Bebauungsplan „Westlich Alte Weinstraße“ – 1. Änderung und die Begründung hierzu werden während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Fronhausen, Schulstraße 19, Bauamt zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs.3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die Unterlagen des rechtskräftigen Bebauungsplans „Westlich Alte Weinstraße“ – 1. Änderung mit Begründung ergänzend in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Gemeinde (https://www.gemeinde-fronhausen.de -> Bauen und Gewerbe -> Bauleitverfahren) eingesehen werden.

 

Das Verfahren wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden, eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB, in der über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, erfolgt nicht.

 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

  

Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Oberwalgern

Bebauungsplan „Westlich Alte Weinstraße“ – 1. Änderung

 

Übersichtskarte 1 des Geltungsbereich Baugebiet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Genordet, ohne Maßstab

 

Übersichtskarte 2 des Geltungsbereiches der Ausgleichsfläche

(Gemarkung Oberwalgern, Flur 15, Flurstück 43)

 

 

 

 

 

 

 

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