Vereinfachte Umlegung „Im vordersten Boden“ in der Gemarkung Fronhausen

  • Beitrags-Kategorie:Amtlich
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Last Updated on 21. Juni 2021 by MartinGrebe

  1. Der vom Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen am 20.04.2021 gefasste Beschluss über die vereinfachte Umlegung für das Verfahrensgebiet “Im vordersten Boden“ ist am 11.06.2021 unanfechtbar geworden.
  2. Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 83 Abs. 2 des Baugesetzbuches der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.
  3. Mit dieser Bekanntmachung werden die neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücksteile oder Grundstücke eingewiesen.
  4. Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung für den Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, hat die Bekanntmachung auch folgende Wirkungen:

4.1 Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen oder Grundstücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer über (§ 83 Abs. 3 BauGB),

4.2 Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren der zugeteilten Grundstücksteile oder Grundstücke gehen ebenfalls auf die neuen Eigentümer über.

  1. Die Gemeinde Fronhausen veranlasst die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters bei den zuständigen Behörden.
  2. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen zu erheben.

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Fronhausen
-als Umlegungsstelle-

gez. Schnabel,
Bürgermeisterin

 

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