Bekanntmachung
Gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch wird nachstehender Beschluss über die Umlegung der Grundstücke im Verfahrensgebiet „Am Sportfeld / Salzbödener Weg“, Gemarkung Fronhausen öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig erfolgt die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses nach § 53 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Umlegungsbeschluss
(nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen vom 02.07.2020 über die Anordnung der Umlegung gem. § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch wird für das
Verfahrensgebiet „Am Sportfeld / Salzbödener Weg“
Gemarkung: Fronhausen
die Umlegung nach §§ 45 – 79 BauGB eingeleitet.
Übersichtskarte des Umlegungsgebietes:
Bezeichnung des Umlegungsgebietes
Das Umlegungsgebiet erhält die Bezeichnung „Am Sportfeld / Salzbödener Weg“
Das Umlegungsgebiet wird begrenzt:
im Norden von der Straße „In den Gärten“,
im Osten von den Grundstücken „In den Gärten Nr. 5“, „Elisabethweg 8c“ und der Straße „Am Sportfeld“,
im Süden von der Straße „Salzbödener Weg“,
im Westen von der Sportanlage
Auflistung der Flurstücke des Umlegungsgebietes
Die nachfolgend aufgeführten Flurstücke liegen im Umlegungsgebiet:
Gemeinde: Fronhausen | ||
Gemarkung | Flur | Flurstück |
Fronhausen (2494) | 14 | 17, 18, 19, 20, 21, 23/1, 24/6, 24/7, 66 tlw., 67 tlw., 68/2, 70, 71, 72/1, 72/2, 73, 74, 201, 202, 203/4 tlw., 211, 212, 213/9 tlw. |
Fronhausen (2494) | 15 | 83, 88, 89, 90, 91, 129, 142 tlw., 143/6 tlw., 144/5 tlw. |
Flurstücke, welche mit tlw. (= teilweise im Verfahren) gekennzeichnet wurden, sind nur mit der Fläche, wie in der Bestandskarte dargestellt, am Verfahren beteiligt.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Amt für Bodenmanagement Marburg beauftragt.
Dieser Beschluss wurde am …………………………. vom Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen (Umlegungsstelle) gefasst.
Rechtsbehelfsbelehrung
Der vorstehende Umlegungsbeschluss gilt am Tage nach seiner ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen (Umlegungsstelle), Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, zu erheben.
Hinweise und Aufforderungen
- Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
- 48 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:
- Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte
- die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
- die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
- die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
- die Gemeinde,
- unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die Bedarfsträger und
- die Erschließungsträger.
- Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen.
- Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
- Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Es wird hiermit aufgefordert, alle Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die inzwischen im Verfahren erfolgten Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen.
Der Inhaber eines solchen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lasssen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
- 49 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:
Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet
II. Verfügungs- und Veränderungssperre
- 51 Baugesetzbuch (BauGB) (Auszug) lautet:
- Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
- ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
- erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
- nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
- genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
- Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
III. Vorkaufsrecht, Umlegungsvermerk
Mit Wirkung vom heutigen Tage unterliegen gemäß § 24 Abs. 1 BauGB die im Umlegungs-beschluss aufgeführten Grundstücke für die Dauer des Umlegungsverfahrens dem Vorkaufsrecht der Gemeinde.
Zur Sicherung der Rechtswirkungen dieses Beschlusses wird im Grundbuch bei den vorstehend aufgeführten Grundstücken ein Umlegungsvermerk eingetragen.
IV. Vorbereitende Maßnahmen
Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzer haben gemäß § 209 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von Ihnen zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
V. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis über das Umlegungsgebiet werden gemäß § 53 BauGB in der Zeit vom ……………………….. bis zum ……………………….. während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen öffentlich ausgelegt.
Die Beteiligten im Umlegungsverfahren können während dieser Zeit die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Berichtigungen beantragen. Die Einsichtnahme in den Teil des Bestandsverzeichnisses, der die im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Beschränkungen nachweist, ist nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Die Bestandskarte weist die bisherige Lage und Form der Grundstücke des Umlegungsgebietes aus sowie die auf ihnen befindlichen Gebäude und bezeichnet die Eigentümerinnen und Eigentümer nach Ordnungsnummern.
In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grundstück aufgeführt:
- die im Grundbuch eingetragenen Eigentümerinnen und Eigentümer,
- die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung der Grundstücke unter Angabe von Größe und Nutzungsart sowie der Lage und
- die im Grundbuch eingetragenen Lasten und Beschränkungen.
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung werden nach § 53 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch hiermit bekannt gemacht.
Fronhausen, den 15.06.2021 Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Fronhausen
(Umlegungsstelle)
(Dienstsiegel)
Claudia Schnabel,
Bürgermeisterin
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