Haushaltssatzung 2021 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

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Gemäß § 97 Absatz 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der zur Zeit gültigen Fassung wird nachstehend die Haushaltssatzung der Gemeinde Fronhausen für das Haushaltsjahr 2021 öffentlich bekannt gemacht.

 Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBL S.247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen am 04.02.2021 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                        8.169.519 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf            8.913.553 EUR

mit einem Saldo von                                                     –   744.034 EUR

 

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                      0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                          0 EUR

mit einem Saldo von                                                                    0 EUR

 

mit einem Defizit von                                                         744.034 EUR,

 

 

im Finanzhaushalt

 

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                         –   970.419 EUR

 

und dem Gesamtbetrag der

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                     2.432.130 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                    4.338.100 EUR

mit einem Saldo von                                                  –    1.905.970 EUR

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                1.905.970 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                  390.589 EUR

mit einem Saldo von                                                       1.515.381 EUR

 

mit einem Zahlungsmittelbedarf des

Haushaltsjahres von                                                       1.361.008 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2021 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.905.970 EUR festgesetzt.

§3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2021 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaß-nahmen wird auf 550.000 EUR festgesetzt.

(LF10 KatS-Fahrzeug 100.000 EUR; HLF20- Ffw-Fahrzeug 265.000 EUR, Staffellöschfahr-zeug 185.000 EUR)

§4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2021 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 700.000 EUR festgesetzt.

§5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
  1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 450 v.H.
  2. für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 390 v.H.

 

  1. Gewerbesteuer     auf                                                                       380 v.H.

 

§6

Es gilt das von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssicherungskonzept.

§7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan. Die Besetzung frei werdender Stellen bedarf der Freigabe durch die Gemeindevertretung. Gleiches gilt für eventuell befristete Einstellungen. Die Gemeinde-vertretung kann die Freigabe einem ihrer Ausschüsse gemäß § 62 Abs. 1 S. 3 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.

§8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 HGO gelten bis zu 50% je Sachkonto, soweit das Sachkonto einen Betrag von 4.000 EUR überschreitet, höchstens bis zu 10.000 EUR je Sachkonto, als unerheblich. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen; er hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.

Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 HGO wird auf 5% der veran-schlagten Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. der Auszahlungen im Gesamt-finanzhaushalt (Summe der Investitionsauszahlungen) festgestellt.

§9

Die Wertgrenzen für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gem. § 12 GemHVO werden wie folgt festgesetzt:

  • 10 % der Gesamtinvestitionskosten (einschließlich Folgekosten) bei Gesamtinvestitionskosten bis zu einer Höhe von 1.000.000 EUR

 

  • 100.000 EUR bei Gesamtinvestitionskosten (einschließlich Folgekosten) von über 1.000.000 EUR

§10

Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung zum 30.06., 30.09. und 31.12. zu unterrichten, wenn Aufwendungen und Auszahlungen nicht über die dafür vorgesehenen, sondern über mit ihr deckungsfähige Haushaltsstellen erfolgt sind. Die Unterrichtung soll zu der auf den Stichtag folgenden Sitzung der Gemeindevertretung erfolgen und die betroffenen Haushaltsstellen und die jeweiligen Beträge umfassen.

Fronhausen, den 05.02.2021

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Fronhausen

 

gez. Claudia Schnabel

(Bürgermeisterin)

 

 

 

 

 

  1. Genehmigung der Aufsichtsbehörde

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Fest-setzungen in §§ 2,3,4 und 6 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

 

 

Genehmigung    

 

  1. A) Gemäß § 97a Ziffer 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich der Gemeinde Fronhausen eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2021 in der Planung (§ 92 Absatz 5 Ziffer 1 und 2 HGO)

 

 

  1. B) Gemäß § 97a Ziffer 4 HGO i. V. m. § 103 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 der Gemeinde Fronhausen festgesetzten Kredite in Höhe von

 

1.905.970 Euro

 (i. W. Eine Million Neunhundertfünftausendneunhundertsiebzig Euro)

 

 

 

  1. C) Gemäß § 97a Ziffer 3 HGO i. V. m. § 102 Absatz 4 HGO genehmige ich von den in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 der Gemeinde Fronhausen festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

 

550.000 Euro

  (i. W. Fünfhundertfünfzigtausend Euro).

  1. D) Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO i. V. m. § 105 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 der Gemeinde Fronhausen festgesetzten Liquiditätskredite in Höhe von

 

700.000 Euro

(i. W.  Siebenhunderttausend Euro)

 

  1. E) Gemäß § 97a Ziffer 2 HGO i. V. m. § 92a Absatz 3 HGO genehmige ich das in § 6 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 der Gemeinde Fronhausen beschlossene Haushaltssicherungskonzept.

 

 

Marburg, 16. Juni 2021

 

Kirsten Fründt

Landrätin

 

 

 

 

  1. Auslegung der Haushaltssatzung

 

Die Haushaltssatzung mit der Genehmigung liegt zur Einsichtnahme vom 25. Juni 2021 bis 05. Juli 2021 (einschließlich) im Rathaus der Gemeinde Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, (Zimmer 8, Gemeindekasse) öffentlich aus.

Alle Interessierten, die die Haushaltssatzung einsehen möchten, setzen sich bitte mit Frau Scheld, Tel. 06426-928317, Mail , bezüglich einer Terminvereinbarung in Verbindung.

 

 

 

 

35112 Fronhausen, 22.Juni 2021

 

 

Der Gemeindevorstand

 

Gez. Schnabel

(Bürgermeisterin)

 

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