Last Updated on 16. August 2021 by MartinGrebe
- In der Gemeinde Fronhausen mit 4.113 Einwohner*innen ist die hauptamtliche Stelle der*des Bürgermeister*in im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe A16 bewertet; die Besoldungsgruppe richtet sich dementsprechend nach der Einwohnerzahl. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.
Das Ende der Amtszeit der derzeitigen Stelleninhaberin ist der 31. Dezember 2021. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre. Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger*innen), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom Wahlrecht und nach § 32 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlages erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 4 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können beim Wahlleiter der Gemeinde Fronhausen, Herrn Achim Batz, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, Tel. 06426/9283-20, erfragt werden.
- Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen am 26. September 2021, eine eventuelle Stichwahl am 10. Oktober 2021, statt.
- Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der*des Bürgermeister*in der Gemeinde Fronhausen aufgefordert.
- Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerber*innen eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine*n Bewerber*in enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von dem Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerber*innen tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die*der Bewerber*in ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Sofern ein Ordens- oder Künstlername im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Beim Vorliegen einer melderechtlichen Auskunftssperre ist durch den Wahlvorschlagsträger eine Erreichbarkeitsanschrift mitzuteilen. Die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift wird anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel verwendet. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
Ein*e Bewerber*in darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber*in kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerber*in sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Einzelbewerber*innen müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden jeweiligen Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem*r Abgeordneten oder Vertreter*in in der Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung) der Gemeinde Fronhausen, oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde Fronhausen von Gesetzes wegen Vertreter*innen hat. Dies gilt nicht für den Wahlvorschlag der*des amtierenden Bürgermeister*in, die*der während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt hat.
Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei ausgegeben.
Die Zahl der Gemeindevertreter*innen beträgt in der Gemeinde Fronhausen 23.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die*Der Bewerber*in für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde Fronhausen) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter*innen (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine*n Bewerber*in unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter*innen, das Ergebnis der Abstimmung über die*den Bewerber*innen sowie über die Vertrauensperson, ihre*n Stellvertreter*in und mögliche Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem*der Versammlungsleiter*in, dem*der Schriftführer*in und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreter*innen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des*der Bewerber*in in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede*r Teilnehmer*in der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerber*innen Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Für Wahlvorschläge von Einzelbewerber*innen gelten die Bestimmungen über die Aufstellung von Partei- bzw. Wählergruppenbewerbern in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nicht.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, den 19. Juli 2021 bis 18.00 Uhr (69. Tag vor der Wahl) schriftlich bei dem Wahlleiter der Gemeinde Fronhausen, Herrn Achim Batz, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, Wahlamt, Zimmer 14, einzureichen. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
- Eine schriftliche Erklärung der*des Bewerber*in, dass sie*er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (Zustimmungserklärung),
- eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die*der Bewerber*in die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Wählbarkeitsbescheinigung),
- Name, Vorname und Anschrift der Unterstützer*innen des Wahlvorschlages sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung bei Erfordernis (Unterstützungsbescheinigung)
- bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die*der Bewerber*in aufgestellt wurde (gilt nicht für Wahlvorschläge von Einzelbewerber*innen)
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung durch den Wahlausschuss am 30. Juli 2021 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 19. Juli 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Die amtlichen Vordruckmuster können – mit Ausnahme des Formblattes für die Unterstützungsunterschriften – auf der Internetseite www.wahlen.hessen.de heruntergeladen oder beim Wahlleiter empfangen werden. Die Formulare für die Unterstützungsunterschriften werden vom Wahlleiter bereitgestellt.
Fronhausen, 17.06.2021
Der Wahlleiter der Gemeinde Fronhausen
gez.
Achim Batz
Gemeindewahlleiter