Ausscheiden und Nachrücken in die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen

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Nachdem

Herr Reinhold Schwarz,

Sandweg 5, 35112 Fronhausen

auf sein Mandat als Gemeindevertreter der Gemeinde Fronhausen verzichtet hat, hat er sein Mandat gemäß § 33 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) unwiderruflich mit sofortiger Wirkung verloren.

 

Der nächste noch nicht berufene Bewerber für dieses Gemeindevertretermandat, Herr Günter Hormel wird durch Eintritt eines Hinderungsgrundes nach § 34 Abs. 2 Ziffer 1 des KWG in der Nachrückreihenfolge übergangen.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 KWG wurde der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“, der die Voraussetzung für das Mandat in der Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen erfüllt    

Herr Walter Kornmann,

Am Berg 4, 35112 Fronhausen

als Nachrücker in die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen berufen. Durch diese Feststellung hat er das Mandat erworben.

 

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises der Gemeinde Fronhausen binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

 

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter für die Kommunalwahl in Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, einzulegen und im Einzelnen zu begründen.

 

35112 Fronhausen, den 25.02.2021

Der Wahlleiter

der Gemeinde Fronhausen                (Dienstsiegel)

gez.: Achim Batz

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