Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung und die Wahl der Ortsbeiräte am 14.März 2021 in der Gemeinde Fronhausen

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Last Updated on 16. Dezember 2020 by MartinGrebe

Hiermit fordere ich entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindenden Wahlen zur Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen und den Ortsbeiräten in den 7 Ortsbezirken (Ortsteilen) öffentlich auf.

 

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am

 

Montag, den 4. Januar 2021, 18.00 Uhr.

 

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit gültigen Fassung entsprechen müssen.

 

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

 

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlkreis für die Wahl zur Gemeindevertretung ist das Gebiet der Gemeinde Fronhausen. Der Wahlkreis für die Wahl der Ortsbeiräte ist der jeweilige Ortsbezirk nach § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Fronhausen.

 

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

 

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.

 

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber*innen enthalten. Die Bewerber*innen sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, dem Zusatz „Frau“ oder „Herr“, dem Tag der Geburt, dem Geburtsort, des Berufs oder Stands sowie der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

 

Ein*e Bewerber*in darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber*in kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

 

Bei den Wahlen zur Gemeindevertretung und den Ortsbeiräten sind neben Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes auch die hier lebenden Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürger*innen, unter den gleichen Voraussetzungen wählbar:

– Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

– seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis ihren Wohnsitz haben und

– dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Bei Inhaberinnen*Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

 

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

 

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer*einem Abgeordneten oder Vertreter*in in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter*innen zu wählen sind (§11 Abs. 4 KWG).

 

Jede wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat diese Person mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist ihre Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

 

Die Bewerber*innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter*innen (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede*r Teilnehmer*in der Versammlung. Den Bewerberinnen*Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter*innen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

 

Bewerber*innen für die Wahl des Ortsbeirates können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde Fronhausen in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.

 

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter*innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der*dem Versammlungsleiter*in, der*dem Schriftführer*in und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreter*innen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber*innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jede*r Teilnehmer*in der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerber*innen Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, d. h. bis Montag, den
4. Januar 2021, 18:00 Uhr, während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich beim Wahlleiter der Gemeinde Fronhausen oder den mit der Wahrnehmung der laufenden Wahlgeschäfte beauftragten Bediensteten, Schulstraße 19, Hauptamt, 35112 Fronhausen einzureichen.

 

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

 

  1. die schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber*innen nach einem Vordruckmuster (Zustimmungserklärung), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin*eines Vertreters nach
    23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die*der Bewerber*in nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist sowie eine Verpflichtung der Bewerberin*des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,

 

  1. eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde Fronhausen, dass die Bewerber*innen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Bescheinigung der Wählbarkeit),

 

  1. die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerber*innen aufgestellt wurden mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (auf amtlichem Vordruckmuster),

 

  1. falls für den Wahlvorschlag notwendig; die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit Angabe des Namens, Vornamens und Anschrift der Unterzeichner*innen der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung (Formblatt Unterstützungsunterschrift).

 

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 15. Januar 2021 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

 

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

 

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 4. Januar 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

 

Maßgebliche Zahl der Einwohner*innen und Zahl der zu wählenden Vertreter*innen

Das Hessische Statistische Landesamt hat zum Stichtag 30. September 2019 für die Gemeinde Fronhausen eine Einwohner*innenzahl von 4.124 festgestellt.

Die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter*innen beträgt 23.

 

Gemäß § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Fronhausen ist die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder wie folgt festgelegt:

 

Ortsbezirke und jeweils Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:

Ortsbeirat Bellnhausen:                     5 Vertreter*innen

Ortsbeirat Erbenhausen:                    3 Vertreter*innen

Ortsbeirat Fronhausen:                      9 Vertreter*innen

Ortsbeirat Hassenhausen:                 5 Vertreter*innen

Ortsbeirat Holzhausen:                      3 Vertreter*innen

Ortsbeirat Oberwalgern:                    7 Vertreter*innen

Ortsbeirat Sichertshausen:                5 Vertreter*innen

 

 

Auskünfte werden vom Wahlamt der Gemeinde Fronhausen, Schulstraße 19, Tel.: 06426/9283-0 erteilt. Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind ebenfalls beim Wahlamt der Fronhausen, Schulstraße 19, Hauptamt, während der Dienststunden kostenlos erhältlich.

 

Fronhausen, den 01.10.2020

 

Der Gemeindewahlleiter der

Gemeinde Fronhausen

gez.

Batz

Wahlamt

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