Bebauungsplan „Im vordersten Boden“

Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Fronhausen
Bebauungsplan „Im vordersten Boden“
(Bebauungsplan der Innenentwicklung – Verfahren gemäß § 13a BauGB)

 

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB

 

(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat am 31.01.2019 die Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 02.02.2017 um weitere 2 Grundstücke gemäß § 2 Abs.1 i.V.m. § 13a BauGB (Baugesetzbuch) im Bereich des Bebauungsplanes „Im vordersten Boden“ im Ortsteil Fronhausen beschlossen.

(2) Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll das bisher als Weide genutzte Grundstück als Urbanes Gebiet i.S.d. § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen und mit einer optimierten Erschließung einer städtebaulichen Verdichtung zugeführt werden. Geplant ist u.a. die Errichtung von Gebäuden für Wohnnutzungen. Der Übergangsbereich zur Haydnstraße wird teilweise als Allg. Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO ausgewiesen. Die Planaufstellung ist eine Maßnahme im Bereich der Ortslage (Nachverdichtung), zumal die Flächen von allen Seiten durch eine Bebauung umgeben sind und daher das Verfahren gemäß § 13a BauGB angewendet werden kann.

(3) Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen und beschränkt sich auf die Flurstücke 48/1, 48/4, 50/3, 50/4, 51/5, 51/6, 113/1tlw., 113/3, 114/6tlw., 115tlw. und 139 in der Flur 3 sowie Flst. 47/24tlw. in der Flur 18, alle Gemarkung Fronhausen.

(4) Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

(5) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB gegeben.

(6) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10a Abs.1 BauGB) abgesehen wird. Das beschleunigte Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

(7) Gemäß § 3 Abs.2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegt der Planentwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung, Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (PlanÖ Juni 2020) und einer Schalltechnischen Untersuchung (Schalltechnisches Büro A. Pfeiffer, November 2020) zu jedermanns Einsicht öffentlich in der Zeit vom

28.12.2020 – 12.02.2021 einschl.

in der Gemeindeverwaltung Fronhausen, Schulstraße 19, Bauamt, während der allg. Dienststunden in der Verwaltung öffentlich aus. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Abgabe einer Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen (z.B. schriftlich, zu Protokoll oder per -Mail). Die Stellungnahmen können auch per E-Mail an abgegeben werden.

(8) Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Gemeinde (https://www.gemeinde-fronhausen.de -> Bauen und Gewerbe -> Bauleitverfahren) eingesehen und heruntergeladen werden.

(9) In Ergänzung der o.g. Ausführungen empfiehlt die Gemeinde Fronhausen ausdrücklich aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die Öffentlichkeit sowie der geänderten Öffnungszeiten der Verwaltung, von den geänderten und ergänzten Einsichtsmöglichkeiten der Unterlagen zum Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Fronhausen Gebrauch zu machen. Das Aufsuchen der Gemeindeverwaltung und das Einsehen der Unterlagen dort kann somit vermieden werden.

(10) Sollte eine Einsichtnahme über das Internet nicht möglich sein, können die Unterlagen in der Gemeinde nur nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 06426/928328, eingesehen werden. Die aktuell geltenden Corona-Regelungen der Gemeinde Fronhausen sind zu beachten.

(11) Die Gemeinde Fronhausen hat gemäß § 4b BauGB das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens beauftragt.

(12) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und das nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Übersichtskarte
Bebauungsplan „Im vorderster Boden“, Ortsteil Fronhausen

 

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