Verfahren zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Fronhausen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Weiersgärten“ im Ortsteil Bellnhausen
Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB
Bekanntmachung der Genehmigung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes
(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat in Ihrer Sitzung am 14.05.2020 die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Fronhausen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Weiersgärten“ im Ortsteil Bellnhausen gem. § 6 Abs. 6 BauGB zur Feststellung beschlossen.
Anschließend wurde die festgestellte Änderung des Flächennutzungsplanes dem Regierungspräsidium Gießen (höhere Verwaltungsbehörde) zur Prüfung der Genehmigung vorgelegt.
Das Regierungspräsidium Gießen hat die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Schreiben vom 09. November 2020 gem. § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
(2) Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Flurstück 170 der Flur 8 der Gemarkung Bellnhausen mit einer Größe von ca. 3.107 qm Fläche. Der Geltungsbereich liegt unmittelbar südlich der Ortslage Bellnhausen, südlich der Ortsstraße „Weiersgärten“, westlich der K 61 „Frankfurter Straße“ und nördlich der Landesstraße 3048.
Der räumliche Geltungsbereich ist aus dem Plan der Anlage zu entnehmen.
Umgrenzung des Geltungsbereiches
(3) Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.
(4) Der Flächennutzungsplan mit dessen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann im Rathaus der Gemeinde Fronhausen, Schulstr. 19, Bauamt, während der Dienststunden – Montag von 14 Uhr bis 16.30 Uhr, Mittwoch von 14 Uhr bis 17 Uhr und Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr – von jedermann eingesehen werden. Die Planunterlagen werden zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Gemeinde (https://www.gemeinde-fronhausen.de -> Bauen und Gewerbe -> Bauleitverfahren) eingesehen und heruntergeladen werden.
In Ergänzung der o.g. Ausführungen empfiehlt die Gemeinde Fronhausen ausdrücklich aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die Öffentlichkeit sowie der geänderten Öffnungszeiten der Verwaltung, von den geänderten und ergänzten Einsichtsmöglichkeiten der Unterlagen zum Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Fronhausen Gebrauch zu machen. Das Aufsuchen der Gemeindeverwaltung und das Einsehen der Unterlagen dort kann somit vermieden werden.
Sollte eine Einsichtnahme über das Internet nicht möglich sein, können die Unterlagen in der Gemeinde nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 06426/928328 oder 06426(928313 während der geänderten Öffnungszeiten eingesehen werden.
Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
(5) Gemäß 15 Abs. 1 BauGB sind unbeachtlich:
- eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen
Schnabel – Bürgermeisterin –
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