Last Updated on 19. November 2020 by MartinGrebe
Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Fronhausen
Bebauungsplan Nr.1 „Stollberg / Keilsberg“
1. Änderung im Bereich „Am Sportfeld / Salzbödener Weg“
(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch)
Bekanntmachung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs.3 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 BauGB
(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat am 17.09.2020 gemäß § 4a Abs.3 BauGB i.V.m § 3 Abs.2 BauGB die erneute Offenlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.1 „Stollberg / Keilsberg“ im Bereich „Am Sportfeld / Salzbödener Weg“ beschlossen.
(2) Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Er umfasst in der Gemarkung Fronhausen, Flur 14, die Flurstücke Nr. 17-21, 23/1, 24/6, 24/7, 66tlw., 67tlw., 68/2, 70, 71, 72/1, 72/2, 73, 74, 201, 202, 203/4 tlw., 211, 212, 213/9 tlw. sowie in der Flur 15, die Flurstücke 83, 88-91, 129, 142tlw., 143/6tlw. und 144/5 tlw. Hinzu kommt die Parzelle 70tlw. in der Flur 1 für das angedachte Regenrückhaltebecken. Der Änderungsbereich befindet sich zwischen der Straße Am Sportfeld und Salzbödener Weg und In den Gärten.
(3) Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Nachverdichtung im Bereich der Straßen „Am Sportfeld“ und „Salzbödener Weg“ in Anlehnung an die im näheren Umfeld bereits bestehende Wohnbebauung. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr.1 „Stollberg / Keilsberg“ von 1965, der zu diesem Zweck entsprechend zu ändern ist. Zur Ausweisung gelangt ein Allg. Wohngebiet i.S.d. § 4 Baunutzungsverordnung. Zugleich werden für den Geltungsbereich der 1. Änderung die bisherigen Festsetzungen und sonstigen Planinhalte des Bebauungsplanes an die aktuellen Gegebenheiten und gesetzlichen Grundlagen angepasst. Im Sinne des § 1a BauGB (sparsamer Umgang mit Grund und Boden) wird somit eine weitere Bebauung auf den Grundstücken ermöglicht. Im Bereich der Parzellen 66 und 67 wird die bisher geplante Bebauung aufgrund infrastruktureller Probleme teilweise zurückgenommen. Aufgrund des o.a. Sachverhaltes kommt der § 13a BauGB zur Anwendung (Bebauungsplan der Innenentwicklung).
(4) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB gegeben.
(5) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10a Abs.1 BauGB) abgesehen wird. Das beschleunigte Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
(6) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat gemäß § 4a Abs.3 Satz 2 BauGB beschlossen, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die sind:
- In der Plankarte werden geringfügige Änderungen Rücknahmen und Modifikationen der Baugrenzen vorgenommen.
- Änderung in der Straßenbreite im Bereich Am Sportfeld.
- Erhöhung der GRZ und der Höhenbegrenzung im WA 1.
- Rücknahme der Grünfläche im Bereich des Flurstücks 72/1.
- Rücknahme des Allg. Wohngebietes 1 im Bereich des Flurstücks 17 zu Gunsten der Erweiterung des Fußweges und zur Ausweisung einer Ausgleichsfläche.
- Erweiterung des Allg. Wohngebietes 1 im Bereich der Flurstücke 66 und 67.
- Darstellung einer Verkehrsfläche im Bereich des Flurstücks 143/6.
- Ausweisung weiterer Bäume zum Erhalt.
- Redaktionelle Überarbeitung des Lärmschutzgutachtens und des Umweltberichtes.
- Darstellung des Waldrandabstandes.
(7) Gemäß § 3 Abs.2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegt der Planentwurf 2.Offenlage des Bebauungsplanes einschließlich Begründung, Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und einer Schalltechnischen Untersuchung zu jedermanns Einsicht öffentlich in der Zeit vom
20.11.2020 – 21.12.2020 einschl.
in der Gemeindeverwaltung Fronhausen, Schulstraße 19, Bauamt, während der allg. Dienststunden in der Verwaltung aus. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Abgabe einer Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen (z.B. schriftlich, zu Protokoll oder per E-Mail) zu den unter (6) aufgeführten Punkten. Die Stellungnahmen können auch per E-Mail an abgegeben werden.
(8) Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Gemeinde (https://www.gemeinde-fronhausen.de -> Bauen und Gewerbe -> Bauleitverfahren) eingesehen und heruntergeladen werden.
(9) In Ergänzung der o.g. Ausführungen empfiehlt die Gemeinde Fronhausen ausdrücklich aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die Öffentlichkeit sowie der geänderten Öffnungszeiten der Verwaltung, von den geänderten und ergänzten Einsichtsmöglichkeiten der Unterlagen zum Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Fronhausen Gebrauch zu machen. Das Aufsuchen der Gemeindeverwaltung und das Einsehen der Unterlagen dort kann somit vermieden werden.
(10) Sollte eine Einsichtnahme über das Internet nicht möglich sein, können die Unterlagen in der Gemeinde nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 06426/928328 oder 06426(928313 während der geänderten Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Fronhausen, Schulstraße 19, Bauamt, eingesehen werden.
(11) Die Gemeinde Fronhausen hat gemäß § 4b BauGB das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens beauftragt.
(12) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und das nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.1 „Stollberg / Keilsberg“ – 1. Änderung im Bereich „Am Sportfeld / Salzbödener Weg“ in Fronhausen
genordet, ohne Maßstab