Monatliche Archive: Oktober 2020

14 Beiträge

Aktuelle Informationen der Bürgermeisterin zu Corona (Stand: 30.10.2020)

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

hier erhalten Sie bis auf Weiteres einen Überblick über die derzeit gültigen Maßnahmen und finden Links zu weiteren wichtigen Informationsquellen. Ziel aller Maßnahmen ist es, die Anzahl sozialer Kontakte zu minimieren, um die Ausbreitung des Virus und die damit zusammenhängenden Erkrankungen zu verlangsamen.

Diese Zusammenstellung wurde am 30.10.2020 aktualisiert.

Gemeindeverwaltung und Bauhof:

Die offenen Sprechstunden entfallen bis auf Weiteres.

Die Gemeindeverwaltung bietet im Rahmen einer festen Terminvereinbarung weiterhin alle verfügbaren Services an. Allerdings bitten wir aus Gründen der Minimierung von Direktkontakten um eine vorherige terminliche Abstimmung per E-Mail oder Telefon (Kontaktdaten unter der Rubrik Rathaus – Öffnungszeiten / Ämter / Ansprechpartner). Die Sammlung von Elektroschrott und Bauschutt am Bauhof findet nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung statt.

Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen:

Die Spielplätze sind geöffnet. Jugendclubs bleiben weiterhin geschlossen.

Zusammenkünfte in Bürgerhäusern und Dorfgemeinschaftshäusern sind nur für geschäftliche, berufliche, dienstliche oder schulische Zwecke, sowie Sitzungen und Veranstaltungen politischer Gremien erlaubt. Hierunter fallen explizit auch Zusammenkünfte, die zur Durchführung und Vorbereitung von allgemeinen Wahlen erforderlich sind.

Feuerwehr:

Zum Übungsbetrieb der Feuerwehren werden durch das Land Hessen über den Kreisbrandinspektor jeweils die aktuellen Richtlinien kommuniziert. Das Feuerwehrhaus ist nur für Einsatzzwecke zu nutzen.

Sport:

Freizeit- und Amateursport ist untersagt, es sei denn er wird alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausgeübt. Vereinsheime sind geschlossen.

Besuch der Alters- und Ehejubiläen:

Besuche der Bürgermeisterin bei Alters- und Ehejubiläen finden bis auf Weiteres nicht mehr statt. Selbstverständlich wird den Jubilaren gratuliert und Urkunden werden postalisch zugestellt.

Gremiensitzungen:

Die Sitzungen werden zu den vorgesehenen Terminen stattfinden. Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen werden eingehalten und überwacht, eine Mund-Nasen-Bedeckung ist während der Sitzungen zu tragen. Es findet eine Einweisung der Teilnehmer am Einlass statt.

Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Schulbetreuung:

Die Hessische Landesregierung betont die Wichtigkeit der Schulen und Kindergärten für die Entwicklung der Kinder. Der Besuch der Einrichtungen ist unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln möglich. Es besteht eine Maskenpflicht für Schüler ab der 5. Klasse. Weiterhin gilt für alle Einrichtungen das Betretungsverbot bei Krankheitssymptomen.

Hilfeleistungen für Personen der Risikogruppe oder in häuslicher Quarantäne:

Sollten Sie sich aufgrund der Empfehlung des Gesundheitsamts in häusliche Quarantäne begeben oder zu einer der Risikogruppen gehören und können auf kein Hilfenetzwerk (durch Familie, Freunde, Nachbarn usw.) zur Versorgung zurückgreifen, so wenden Sie sich bitte telefonisch unter 06426-9283-0 während der Dienstzeiten oder per Email an die Gemeinde Fronhausen. Wir koordinieren die Hilfeleistungen. Gerne nehmen wir hierzu die Meldung freiwilliger Helfer an.

Bürgerbus:

Der Bürgerbus fährt Montag und Freitag nach Fahrplan. Die Fahrten am Donnerstag werden in den nächsten Wochen auf Rufbereitschaft umgestellt. Hierzu erfolgt eine gesonderte Kommunikation. Die Anzahl der Fahrgäste wird auf 4 beschränkt und es gilt die Pflicht für das Tragen von Mund-Nasen-Schutz während der Fahrt. Ein Hygieneplan zur Desinfektion und zum Schutz der Fahrer und Fahrgäste ist in Kraft.

Quarantäneanordnung:

Personen mit einem positiven Corona-Test müssen sich unmittelbar ab Vorliegen des Testergebnisses auch ohne förmliche Anordnung des Gesundheitsamtes in Quarantäne begeben. Dies gilt auch für die Personen, die mit einer positiv getesteten Person in einem Hausstand leben.

Kontaktbeschränkungen:

Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sollen auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden. In der Öffentlichkeit ist ab dem 02. November 2020 der Kontakt nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, höchstens jedoch mit 10 Personen.

Für Trauerfeiern und Bestattungen gilt die durch die Gemeinde Fronhausen erlassene Beschränkung auf 30 Personen.

Es gelten Ausnahmen für den ÖPNV, aus dienstlichen, geschäftlichen und schulischen Anlässen. Verstöße gegen diese Beschränkungen werden entsprechend von den Behörden geahndet.

Veranstaltungen und Feiern:

Öffentliche Veranstaltungen finden nur noch bei besonderem öffentlichen Interesse statt. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.

Zusammenkünfte und Feiern innerhalb der eigenen Wohnung sind nur in einem engen privaten Kreis gestattet.

Alle Kommunen des Landkreises werden anlässlich des Volkstrauertages keine eigenen, offiziellen Publikumsveranstaltungen durchführen, sondern stattdessen Formen des symbolischen Gedenkens ohne öffentliche Teilnahme realisieren.

Religionsausübung:

Bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung müssen Hygienekonzepte vorliegen und Abstandsregeln eingehalten werden.

Schutzpflicht:

In Hessen gilt die Pflicht für das Tragen von Mund-Nasen-Schutz z.B. in Form sogenannter (nicht-medizinischer) Alltagsmasken in öffentlichen Räumen wie dem Personennahverkehr und Geschäften. Diese gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Plastikvisiere sind keine zulässigen Mund-Nasen-Bedeckungen. Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln werden hierdurch nicht außer Kraft gesetzt. Das Nichttragen einer Maske stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Krankenhäuser, Seniorenheime und Pflegeeinrichtungen:

Besuche in Krankenhäusern oder Pflegeheimen sind restriktiv geregelt und unterliegen strengen Hygiene- und Abstandsgeboten.

Dienstleistung, Handel, Gaststätten und Übernachtungsbetriebe:

Restaurants, Gaststätten, Cafés und Kneipen werden ab dem 02. November 2020 geschlossen. Davon ausgenommen sind Kantinen und die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen und ähnliche Betriebe werden ab dem 02. November 2020 geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen und Friseurbetriebe bleiben unter bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

Der Einzelhandel hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.

Übernachtungsangebote werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.

Wirtschaftliche Hilfen:

Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen stellen Maßnahmenpakete für betroffene Unternehmen aber auch Vereine und Kulturelle Initiativen zur Verfügung. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den unten angefügten links.

Wir werden Sie regelmäßig über weitere Maßnahmen und den Sachstand informieren. Unter diesen links finden Sie noch weitere wichtige Details.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html

https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/coronavirus-sars-cov-2

https://www.marburg-biedenkopf.de/soziales_und_gesundheit/hygiene/infektionsschutz.php#Informationen_zu_Infektionskrankheiten_und_-erregern

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/coronahilfen-fuer-unternehmen/fragen-und-antworten-rund-um-wirtschaftliche-auswirkungen-durch-corona

https://www.wibank.de/wibank/corona

https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/foerderprogramm-zur-weiterfuehrung-der-vereins-und-kulturarbeit

Alles Gute für Sie und Ihre Familien, bleiben Sie gesund!

Claudia Schnabel

 

 

 

 

Bürgerbüro geschlossen

Das Bürgerbüro der Gemeinde Fronhausen ist am Donnerstag, dem 29.10.2020 sowie am Freitag, dem 30.10.2020 aus organisatorischen Gründen geschlossen. Wir bitten um Beachtung!

Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf verlängert vorübergehend Telefonsprechzeiten

Aufgrund der aktuellen Situation ist die Geschäftsstelle nur noch mit der Hälfte der Mitarbeiter/innen besetzt, bzw. wurden diese in zwei Teams aufgeteilt. Dadurch kommt es zu Einschränkungen in der telefonischen Erreichbarkeit.
Da in den letzten Tagen ein erhöhter Bedarf an Telefongesprächen festgestellt werden konnte, haben wir die telefonischen Sprechzeiten angepasst, um für Sie noch besser erreichbar zu sein.

Sie erreichen uns ab sofort unter Tel.: 06465 / 9269-0 zu folgenden, angepassten Telefonsprechzeiten:

Montag bis Donnerstag:
08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:30 Uhr

Freitags:
08:30 – 12:00 Uhr

Selbstverständlich können Sie den Müllabfuhrzweckverband auch über die weiteren Kommunikationswege wie E-Mail ( ) und über die Internetseite erreichen.

Aktuelle Informationen der Bürgermeisterin zu Corona (Stand 23.10.2020)

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

aufgrund der exponentiellen Wachstumskurve der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 im Landkreis Marburg-Biedenkopf gelten basierend auf der Allgemeinverfügung des Kreisausschusses ab Samstag, 24.10.2020 über bundes- und landesweite Verordnungen hinausgehende lokale Einschränkungen bis zunächst zum 07.11.2020.

  1. Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, in Gruppen von höchstens fünf Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands gestattet.
  2. Über die Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung für die vorgeschriebenen Bereiche (öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel, etc.) hinaus muss bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten von Glaubensgemeinschaften, bei Trauerfeierlichkeiten und in Vergnügungsstätten durchgängig, also auch am eigenen Sitzplatz, getragen werden.

In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben sowie Mensen, Kantinen, Cafés, Eiscafés und Eisdielen haben Gäste beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. Toiletten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Für besonders belebte Straßen, Wege und Plätze, in Betrieben und sonstigen Einrichtungen sowie Sitzungen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.

Von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

Von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen ist weiterhin die unmittelbare Sportausübung.

Für die Schulen im Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf erfolgt die Regelung einer erweiterten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab Klasse 5.

  1. Zusammenkünfte und Veranstaltungen in Räumlichkeiten sind nur zulässig, wenn die Zahl der Teilnehmenden 100 nicht übersteigt. Eine höhere Teilnehmerzahl kann die zuständige Behörde ausnahmsweise gestatten.
  2. Die Anzahl der Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen im Freien wird auf maximal 100 Personen beschränkt. Die Ausgabe und der Verzehr von Speisen und alkoholischen Getränken werden untersagt. Eine höhere Anzahl an Zuschauerinnen und Zuschauern kann die zuständige Behörde ausnahmsweise gestatten.

Für Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen. Davon ausgenommen ist jeweils eine Person zur Betreuung einer/eines minderjährigen Sporttreibenden.

  1. In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages gilt für Verkaufsstellen ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke und im gleichen Zeitraum ist es verboten, im öffentlichen Raum alkoholische Getränke zu konsumieren.

 

  1. Private Veranstaltungen in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 10 Personen oder zwei Hausständen sind untersagt.

 

  1. Für Feiern in privaten Räumen, insbesondere in Wohnungen, wird eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 10 Personen oder höchstens zwei Hausstände dringend empfohlen.

 

Diese Regelungen sollen dazu dienen, den Anstieg der Infektionen zu bremsen, und den Landkreis wieder unter die kritische Marke von 50 bzw. unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche zu bringen.

Ganz bewusst werden die Einschränkungen auf den Aufenthalt in geschlossenen Räumen konzentriert. Hier kann sich das Virus schneller und leichter als im Außenbereich verbreiten. Deshalb sind Sportveranstaltungen mit Zuschauerbeteiligung im Freien weiterhin erlaubt, allerdings wird nun die Zuschauerzahl auf 100 Personen begrenzt und ein Verkaufsverbot für Essen und Getränke erlassen. Hierdurch sollen Gruppenbildungen der Zuschauer noch stärker unterbunden werden.

Gerade die mittelgroßen Feiergesellschaften auch in Gaststätten haben in den letzten Wochen zu einer erheblichen Anzahl von Infizierten geführt. Deshalb wird die zulässige Zahl der Teilnehmenden an privaten Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter (Feiern) im öffentlichen Raum in der jetzt geltenden höchsten Eskalationsstufe auf 10 Personen reduziert. Es wird darauf hingewiesen, dass hiermit Feierlichkeiten außerhalb des rein privaten Bereichs, also Feierlichkeiten in Gaststätten, Dorfgemeinschaftshäusern, Vereinsheimen etc. erfasst werden.

Innerhalb weniger Tage haben wir mit weit über 100 Neuinfektionen die höchste definierte Warnstufe in Deutschland erreicht. Lassen Sie uns alle nun mithelfen, einen kompletten Stillstand zu verhindern. Kinder ab der 5. Klasse müssen nun mit Maske im Unterricht sitzen, können aber wenigstens noch am Präsenzunterricht teilnehmen. Oberste Priorität hat die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens, der Schulen, Kindergärten und Geschäfte. Und auch die steigende Belastung des Gesundheitssystems kann nicht in Kauf genommen werden.

Hier sind wir alle als Bürgerinnen und Bürger des Landkreises gleichermaßen gefragt. Bitte verhalten Sie sich verantwortungsbewusst, und achten Sie auf sich und Ihre Mitmenschen.

Alles Gute für Sie und Ihre Familien, bleiben Sie gesund!

Claudia Schnabel

 

 

 

 

Zahlungstermin 15.11.2020 für die Abfallgebühren

Der Müllabfuhrzweckverband erinnert an die pünktliche Zahlung der Abfallgebühren zum Stichtag 15.11.2020. Die Höhe der Zahlung ist dem zuletzt zugestellten Gebührenbescheid zu entnehmen. Da der MZV Mehrjahresbescheide erstellt, gelten die mit dem letzten Abgabenbescheid festgesetzten Zahlungen auch für Folgejahre. Der Mehrjahresbescheid gilt so lange, bis ein neuer Bescheid zugestellt wird.

Bei der Überweisung auf eines unserer Bankkonten ist darauf zu achten, dass als Verwendungszweck die jeweilige Kundennummer mit angegeben wird.

Zahlungen, die verspätet eingehen, werden angemahnt. Der MZV hat die gesetzliche Verpflichtung, schon bei der ersten Mahnung einer verzögerten Zahlung Mahngebühren und Säumniszuschläge zu erheben. Auf die Erhebung dieser Zusatzkosten kann daher nicht verzichtet werden.

Rückfragen richten Sie bitte an:

Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf
Hausbergweg 1
35236 Breidenbach

Telefon: 06465 9269-13 oder 06456 9269-11
Fax: 06465 9269-26
E-Mail:

Fälligkeit von Steuern und Abgaben im 4. Quartal 2020

Hiermit wird bekannt gegeben, dass am 15. November 2020 folgende Gemeindesteuern fällig sind:

1. Grundsteuer

2. Gewerbesteuer

Um den Zahlungstermin nicht zu versäumen, besteht die Möglichkeit am Einzugsverfahren der Gemeinde Fronhausen teilzunehmen. Hierzu übersenden wir Ihnen auf Wunsch gerne eine Lastschriftmandat oder Sie finden im Downloadbereich der Internetseite (www.fronhausen.de) einen Vordruck zum Herunterladen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen
Schulstraße 19, 35112 Fronhausen

Tel. 0 64 26 / 92 83 18;

Tel. 0 64 26 / 92 83 17;

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen
-Steueramt-

Müllsammelaktion des Ortsbeitrats Fronhausen

Die für den 24.10.2020 vorgesehene Müllsammelaktion des Ortsbeirats Fronhausen findet wie geplant statt. Treffpunkt ist um 10:00 Uhr am Bauhof/Bahnhof. Die veröffentlichten Sicherheitsmaßnahmen und Pandemiebestimmungen sind einzuhalten.

  • Sammlung von Müll und Abfall erfolgt im Familienverband oder in festen Gruppen von bis zu 10 Personen. Sollte der Inzidenzwert auf über 75 steigen, wird die Gruppengröße auf 5 Personen oder 2 Haushalte begrenzt.
  • Bei Begegnungen mit anderen Personen oder Gruppen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist dabei angeraten.
  • Gegenstände wie z.B. Zangen oder Säcke sollen nicht unter den Personen ausgetauscht werden.

Es entfällt aufgrund der Pandemielage die geplante Bereitstellung von Erfrischungsgetränken am Bauhof nach der Sammelaktion. Wir bitten um Verständnis.

Wahl zur Schiedsfrau/zum Schiedsmann

Die Amtszeit der Schiedsfrau der Gemeinde Fronhausen läuft im Februar 2021 aus. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen teilt in diesem Zusammenhang mit, dass sich interessierte Personen zur bevorstehenden Wahl stellen können.

Die Aufgabe des Schiedsamtes liegt in der Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.

Interessierte Personen melden sich bitte bis Ende November in der Gemeindeverwaltung Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen bei Frau Becker oder telefonisch unter der Rufnummer 0 64 26 / 92 83 14.

 

35112 Fronhausen, 20. Oktober 2020

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen
gez.
Schnabel,
Bürgermeisterin

Truppenübung des KpfHubschrRgt 36 Fritzlar in Teilen des Landkreis Marburg-Biedenkopf

Das KpfHubschrRgt 36 aus Fritzlar wird im Zeitraum vom 26.10.2020 bis 01.11.2020 eine Truppenübung in Teilen des Vogelsbergkreises sowie dem Landkreis Marburg-Biedenkopf durchführen.

Während dieser Zeit ist mit Überflügen von Kampfhubschraubern des Typs Tiger und damit einhergehender, erhöhter Geräuschkulisse zu rechnen. Außerdem kann es zu einer erhöhten Präsenz von Truppenverbänden kommen, die sich zu Fuß oder per Fahrzeug durch den Landkreis und auch das Gemeindegebiet bewegen.

Wir bitten diese InfInformationen sowohl in der Bürgerschaft als auch unter den betroffenen Landwirten, sowie der im Revier ansässigen Jägerschaft zur Kenntnis zu nehmen.

Hilfenetzwerk

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger

Wir befinden uns derzeit mitten in der zweiten Welle der Corona-Pandemie. Zwar haben wir in den letzten Monaten viel Erfahrung mit dem Virus sammeln können, sollten aber trotzdem nicht leichtsinnig werden. Insbesondere die gefährdeten Personengruppen müssen sich aufgrund der nach oben schnellenden Infektionszahlen stärker schützen und Kontakte soweit möglich reduzieren. Aber auch die Zahl der Quarantänefälle steigt an.

Bereits im Frühjahr haben sich auf unseren Aufruf zur Etablierung eines Hilfenetzwerks viele Freiwillige gemeldet. Die Zahl überstieg bei Weitem die Anzahl derjenigen, die Hilfe in Anspruch nehmen wollten. Deshalb möchte ich an dieser Stelle dazu aufrufen, Hilfe anzunehmen! Sicherlich fällt es manchmal schwer, um Hilfe zu bitten. Aber diese wird wirklich gern gewährt, und kann verhindern, dass Sie sich in Gefahr begeben müssen.

Über den örtlichen REWE Markt können Lieferungen unkompliziert und ohne die Notwendigkeit des Austauschs von Bargeld durch das Hilfenetzwerk erfolgen, so dass der Kontakt auch für die Helfenden minimiert werden kann. Die Versorgung mit Lebensmitteln und dem täglichen Bedarf ist gesichert. Die Apotheke Fronhausen bietet zudem die Auslieferung wichtiger Medikamente. Auch das Ausführen von Hunden oder weitere Unterstützungsleistungen sind möglich.

Leider musste der Stifti den regulären Betrieb einstellen. Aber über den Bürgerbus und dessen ehrenamtliche Fahrer ist ein Ersatz möglich.

Falls Sie sich aufgrund der Empfehlung des Gesundheitsamts in häusliche Quarantäne begeben haben, oder zu einer der Risikogruppen (hohes Alter, Immunschwäche, Vorerkrankungen) gehören, melden Sie sich bitte bei uns.

Da sich die Lebensumstände der Helfenden in der Zwischenzeit ebenfalls teilweise wieder geändert haben, freuen wir uns auch über neue Hilfsangebote.

Wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0 64 26 / 92 83 0 während der Dienstzeiten oder per Email an an die Gemeinde Fronhausen. Wir koordinieren die Hilfeleistungen.

Ihre Bürgermeisterin,
Claudia Schnabel

Aktuelle Informationen der Bürgermeisterin zu Corona (Stand 17.10.2020)

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
aufgrund des erheblichen Anstiegs der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 im Landkreis Marburg-Biedenkopf gelten basierend auf der Allgemeinverfügung des Kreisausschusses ab Montag, 19.10.2020 über bundes- und landesweite Verordnungen hinausgehende lokale Einschränkungen bis zunächst zum 02.11.2020.

  1. Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands gestattet.
  2. Über die Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung für die vorgeschriebenen Bereiche (öffentlicher Nahverkehr, Einzelhandel, etc.) hinaus wird dringend empfohlen, generell eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn bei Begegnungen mit anderen Personen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
  3. Zusammenkünfte und Veranstaltungen in Räumlichkeiten sind nur zulässig, wenn die Zahl der Teilnehmenden 100 nicht übersteigt. Eine höhere Teilnehmerzahl kann die zuständige Behörde ausnahmsweise gestatten.
  4. In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages gilt für Verkaufsstellen ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke und im gleichen Zeitraum ist es verboten, im öffentlichen Raum alkoholische Getränke zu konsumieren.
  5. Private Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter im öffentlichen Raum mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen sind untersagt.
  6. Für Feiern in privaten Räumen, insbesondere in Wohnungen, wird eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 10 Personen aus höchstens zwei Hausständen dringend empfohlen.
  7. In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben sowie Mensen, Kantinen, Cafés, Eiscafés und Eisdielen haben Gäste beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. Toiletten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hiervon ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Die weitergehenden Bestimmungen des § 4 CoKoBeV bleiben unberührt.

 

Diese Regelungen sollen dazu dienen, den Anstieg der Infektionen zu bremsen und den Landkreis wieder unter die kritische Marke von 50 bzw. unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche zu bringen. Sollten wir die nächste Warnstufe überschreiten, werden weitere Maßnahmen angeordnet.

Ganz bewusst werden die Einschränkungen auf den Aufenthalt in geschlossenen Räumen konzentriert. Hier kann sich das Virus schneller und leichter als im Außenbereich verbreiten. Deshalb sind Sportveranstaltungen mit Zuschauerbeteiligung im Freien weiterhin erlaubt, auch wenn die Zuschauerzahl 100 Personen übersteigt.

Gerade die mittelgroßen Feiergesellschaften auch in Gaststätten haben in den letzten Wochen zu einer erheblichen Anzahl von Infizierten geführt. Deshalb wird die zulässige Zahl der Teilnehmenden an privaten Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter (Feiern) im öffentlichen Raum (vorerst) auf 25 Personen reduziert. Es wird darauf hingewiesen, dass durch Ziffer 5 Feierlichkeiten außerhalb des rein privaten Bereichs, also Feierlichkeiten in Gaststätten, Dorfgemeinschaftshäusern, Vereinsheimen etc. erfasst werden.

Wir sollten alles daransetzen, weitergehende Maßnahmen zu vermeiden. Insbesondere Kindergärten, Schulen und Arbeitsstätten dürfen nicht wie im Frühjahr durch einen Lock down beeinträchtigt werden. Auch die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems hat oberste Priorität.

Hier sind wir alle als Bürgerinnen und Bürger des Landkreises gleichermaßen gefragt. Bitte verhalten Sie sich verantwortungsbewusst, und achten Sie auf sich und Ihre Mitmenschen.

Alles Gute für Sie und Ihre Familien, bleiben Sie gesund!
Claudia Schnabel,
Bürgermeisterin

 

5. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten abweichend von den Bestimmungen der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung – im Folgenden CoKoBeV) vom 7. Mai 2020 in der ab dem 2. Oktober 2020 gültigen Fassung.

Aufgrund § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – lfSG) vom 20.07.2000 (BGBI. 1 S. 1045) zuletzt geändert durch Gesetz v. 10.02.2020 (BGBI. 1 S. 148) in Verbindung mit§ 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28.09.2007 (GVBI. 1 S. 659) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2018 (GVBI. S. 82) sowie § 35 S. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBI. 1 S. 18) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018 (GVBI. S. 570) ordnen wir für das Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 bis einschließlich 21. Oktober 2020 (24 Uhr) an:

  1. Private Feierlichkeiten werden in öffentlichen bzw. angemieteten Räumen auf maximal 25 Personen beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte nach§ 1 Abs. 2a CoKoBeV.
  2. In privaten Räumen wird ausdrücklich empfohlen, private Feierlichkeiten auf maximal 1O Personen zu beschränken.
  3. In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben nach § 4 CoKoBeV sowie Mensen, Kantinen, Cafes, Eiscafes und Eisdielen, haben die Gäste beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. Toiletten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hiervon ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-NasenBedeckung tragen können. Die weiteren Bestimmungen des § 4 CoKoBeV bleiben unberührt.
  4. Eine Verlängerung dieser Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten.

Hinweise:

Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 lfSG).

Begründung:

Die Hessische Landesregierung hat gemäß § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) die Verordnung vom 07. Mai 2020 zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) in der ab dem 02. Oktober 2020 gültigen Fassung erlassen.

Der Landkreis Marburg-Biedenkopf wiederum hat bereits im März und April diesen Jahres vier Allgemeinverfügungen zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 erlassen, die zeitlich ausgelaufen sind. Aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage ergeht diese 5. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus.

Rechtsgrundlage für die nun getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (lfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.

Durch den gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministers des Inneren und für Sport sowie des Hessischen Ministers für Soziales und Integration vom 08. Juli 2020 wurde dem Landkreis Marburg-Biedenkopf durch ein Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen aufgetragen, Maßnahmen abhängig von der Neuinfektion pro 100.000 Einwohner*innen innerhalb der vergangenen 7 Tage durchzuführen. Die gesundheitsamtlich ermittelte Zahl der Neuinfektionen im hier maßgeblichen Referenzeitraum von sieben Tagen im Kreisgebiet beläuft sich nach Stand vom 07. Oktober 2020 auf 39 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern (?-Tages lnzidenz), sodass der Landkreis Marburg-Biedenkopf nun der  Stufe 3 (orange) des Eskalationskonzeptes zugeordnet ist. Mit einem weiteren Anstieg ist zudem zu rechnen.

Da hinsichtlich dieser Neuinfektionen keine schwerpunktmäßige Betroffenheit nur einzelner Einrichtungen bzw. einzelner Betriebe erkennbar ist, sieht sich der Kreisausschuss des Kreises MarburgBiedenkopf als nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) zuständige Gesundheitsbehörde dazu veranlasst, unter Beachtung der Überschreitung des Risikowertes innerhalb des Referenzzeitraumes von sieben Tagen und unter Anwendung von§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 lfSG sowie in Abweichung von der o.g. Verordnung (CoKoBeV) die oben aufgezeigten notwendigen Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 erforderlich sind, zu treffen.

Da in den letzten Wochen insbesondere mittelgroße Feiergesellschaften im privaten Bereich und Freizeitaktivitäten im Kreis Marburg-Biedenkopf maßgeblich zum Infektionsgeschehen beigetragen haben, sind zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet, erforderlich und angemessen sind, das lokale Infektionsgeschehen einzugrenzen. Gerade die mittelgroßen Feiergesellschaften haben zu einer erheblich höheren Zahl an Infizierten geführt. Immer dann, wenn eine Vielzahl von Personen zusammenkommt, ist das Risiko einer Übertragung erhöht. Aus diesem Grund ist die Beschränkung der Teilnehmerzahlen von privaten Feierlichkeiten in öffentlichen bzw. angemieteten Räumen notwendig. Zudem muss die Möglichkeit einer Nachverfolgung von Infektionsketten gewahrt bleiben, die naturgemäß schwieriger wird, je mehr Menschen zusammenkommen. Dies gilt auch für die ausdrückliche Empfehlung, in privaten Räumen, private Feierlichkeiten auf maximal 10 Personen zu beschränken.

Mit der unter Ziff. 1 getroffenen Regelung wird auch den aus der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 29. September 2020 getroffenen Vereinbarungen Rechnung getragen. Hieraus und unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens im Landkreis Marburg-Biedenkopf ist es erforderlich, bereits jetzt diesen Vorgaben zu folgen.

Bei privaten Feierlichkeiten in öffentlichen bzw. angemieteten Räumen haben sich nach derzeitigem Stand die aufgestellten Hygienekonzepte als probates Mittel zur Verhinderung der Ausbreitung bewährt. Dennoch ist, wie in den Gaststätten und Übernachtungsbetrieben sowie Mensen, Kantinen, Cafes, Eiscafes und Eisdielen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum eigenen Schutz und dem Schutz anderer, außer am eigenen Platz, notwendig, da in diesen Bereichen viele, miteinander unbekannte Personen in Kontakt treten können. Aktuelle Studien haben gezeigt, dass durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung das Risiko einer Ansteckung mit dem neuartigen CoronaVirus deutlich reduziert werden kann.

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen dienen insbesondere dem Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen sowie dem Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit als auch dem Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes. Die dauerhafte Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen, insbesondere derjenigen des Gesundheitssystems im Landkreis Marburg-Biedenkopf, sollen über einen absehbar längeren Zeitraum sichergestellt werden. Die getroffenen Anordnungen verfolgen insbesondere auch das Ziel, die Infektionszahlen signifikant zu verringern und auf einem niedrigen Niveau zu stabilisieren, um insbesondere auch Behandlungskapazitäten in medizinischen Einrichtungen und medizinischen Versorgungsstrukturen aufrechterhalten zu können. Dies gilt insbesondere auch, da zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar ist, wann Impfstoffe und/oder Medikamente zur Verfügung stehen werden. Die getroffenen Anordnungen stellen ein wirksames Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.

Unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Faktoren sind die erteilten Anordnungen geeignet, erforderlich und aufgrund der aktuellen Situation auch angemessen. Ein milderes Mittel, wie die erteilten Anordnungen mit gleichen oder besseren Erfolgsaussichten umgesetzt werden können, ist nicht gegeben. Sie sind verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Hierdurch soll eine erneute Verbreitung und ein erneutes exponentielles Wachstum der Zahl von SARS-CoV-2-lnfektionen verhindert werden. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird auch dadurch Rechnung getragen, dass die Befristung der Allgemeinverfügung bis zum 21. Oktober 2020 erfolgt. Insbesondere soll mit den in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen verhindert werden, dass die nächste Eskalationsstufe erreicht wird, bei der wiederum strengere Maßnahmen zu treffen wären. Die getroffenen Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sowie die dort getroffenen Maßnahmen erfolgen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.

Zusätzlich zu den einzelnen Anordnungen empfiehlt der Kreisausschuss dringend, die sozialen Kontakte im privaten Bereich auf ein Minimum zu reduzieren. Ein nicht unwesentlicher Anteil am Infektionsgeschehen geht hieraus hervor, sodass dies bereits jetzt geboten ist. Die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 HGöGD.

Da die bisher im Landkreis bei der Eindämmung des Virus erzielten Erfolge nicht zunichte gemacht werden dürfen und von der Anordnung sowohl alle Gaststätten und Übernachtungsbetriebe, Cafes, Eiscafes und Eisdielen im Landkreis Marburg-Biedenkopf als auch viele Privatpersonen von den Einschränkungen bei privaten Feierlichkeiten betroffen sind, wird von einer vorherigen Anhörung gern.§ 28 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgesehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, erhoben werden.

Für den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf:

Marian. Zachow
Erster Kreisbeigeordneter
Klaus Weber
Kreisbeigeordneter