Hinweis des Ordnungsamtes zur Nutzung von Maschinen und Geräten in Wohngebieten

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Last Updated on 13. August 2020 by MartinGrebe

Da zurzeit wieder häufiger Anfragen und Beschwerden betreffend die Nutzung von Rasenmähern etc. zu verschiedenen Tageszeiten an das Ordnungsamt der Gemeinde gerichtet werden, erläutern wir Ihnen nachfolgend detailliert die aktuelle Rechtslage:

Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Dazu gehören z.B. laute Musik, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.

Liegt eine Belästigung oder Störung vor, ist der Verursacher immer der erste Ansprechpartner. Als Mieter können Sie sich auch an den Vermieter wenden. Wenn das alles nichts nutzt, können Sie sich an die zuständige Ordnungsbehörde oder die Polizei wenden.

Ordnungswidrig handelt nach § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) derjenige, der ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

§ 117 OWiG erfasst insoweit verhaltensbedingten Lärm, d.h. den Lärm der durch eine Person erzeugt bzw. „gesteuert“ wird. Der § 117 OWiG gilt für alle Arten von Lärm, also z.B. für nächtliches Geschrei ebenso wie für technische Anlagen, Fahrzeuge, Musikgeräte und musizieren etc.

Für den Betrieb von Geräten und Maschinen sind außerdem die Regelungen der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) zu beachten. Diese gilt für zahlreiche Garten-, Bau- und Kommunalgeräte; so z.B. für Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Kehrmaschinen, Heckenscheren, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Laubbläser, Laubsammler, Motorhacken (< 3 kW), Vertikutierer, Schredder/ Zerkleinerer etc.

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung legt Betriebszeiten für reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete fest. Werktags dürfen Sie in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr den Rasen mähen, vertikutieren, Löcher bohren oder eine Motorkettensäge in Betrieb nehmen. Eine Mittagsruhe ist nicht mehr einzuhalten.

Abweichende Regelungen gibt es für Freischneider, Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser oder Laubsammler. Diese dürfen in Wohngebieten nur an Werktagen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden, wenn das Gerät nicht das Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments trägt. Aufgrund der besonderen Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe dürfen entsprechende Maschinen und Geräte an diesen Tagen nicht benutzt werden.

 

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