Senkung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020

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Last Updated on 2. Juli 2020 by MartinGrebe

Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.06.2020 wurde die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7% auf 5 % beschlossen.

Der ZMW wird die verminderte Umsatzsteuer an die Kunden weitergeben, ohne dass Sie etwas unter- nehmen müssen!

Der für die Trinkwasserlieferung maßgebende Steuersatz bemisst sich nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes, in den meisten Fällen also der 31.12.2020. Dies bedeutet, dass für den gesamten Abrechnungszeitraum 2020 der verminderte Steuersatz in Höhe von 5 % gilt.

Mit Ihrer Abrechnung zum 31.12.2020 wird Ihnen der verminderte Steuersatz in Höhe von 5 % in Rechnung gestellt.

Bis dahin fällig werdende Abschläge werden wir auf Grundlage der Umsatzsteuersenkung nicht anpassen, eine unterjährige Zwischenablesung ist ebenfalls nicht erforderlich.

Für diejenigen Leistungen des ZMW, für die ein Entgelt einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen ist, ändern sich für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 die Entgelte.

Die Wasserpreise 2020 ändern sich wie folgt:

netto inkl. 5% Ust. inkl. 7% Ust.
Mengenpreise je cbm 1,75 EUro 1,84 Euro 1,87 Euro
Mengenpreise je cbm

nur für die Kerngemeinde Cölbe sowie
die Ortsteile Bernsdorf, Schönstadt
und Schwarzenborn

1,85 Euro 1,94 Euro 1,98 Euro
Monatlicher Grundpreis

Zählergröße Q3 4
Zählergröße Q3 6.3
Zählergröße Q3 10
Zählergröße Q3 16
über Zählergröße Q3 16

6,90 Euro
10,15 Euro
13,80 Euro
32,20 Euro
70,00 Euro
7,25 Euro
10,66 Euro
14,49 Euro
33,81 Euro
73,50 Euro
7,38 Euro
10,86 Euro
14,77 Euro
34,45 Euro
74,90 Euro

Voraussetzung ist hierfür aber auch eine formale Anpassung des Preisblattes, das derzeit vorbereitet wird. Die bestehenden Regelungen werden zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher rückwirkend geändert.

Bei Hausanschlusskosten und Baukostenzuschüssen werden die gesetzlichen Umsatzsteuerregelungen auch entsprechend berücksichtigt.

Was ist bei Vorsteuerabzugsberechtigung zu beachten?

Auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Kunden werden keine neuen Abschlagsrechnungen mit dem verminderten Steuersatz ausgestellt.

Sie können die in den bisherigen Abschlagsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer im Vorsteuerabzug geltend machen. Mit der Jahresabrechnung wird die auf den Abschlagsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer auf den zulässigen Wert korrigiert (vgl. Randnummer 37 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 30.06.2020, GZ III C 2 – S 7030/20/10009 : 004, DOK 2020/0610691).

 

Diese Ansprechpartner helfen weiter:

 

Fragen zur Zählerablesung und Ihrer Rechnung:

Verbrauchsabrechnung
Telefon       0641 9506-307
Fax             0641 9506-197
E-Mail        

 

Fragen zu Preisen und Umsatzsteuer:

Herr Eike Grandt                                                            Herr Tilman Schüßler

Telefon 0641 9506-182 Telefon 0641 9506-250
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