Plangenehmigung zur Erneuerung der Bachverrohrung „Fronhäuser Bach“ in der „Gossestraße“, Gemeinde Fronhausen, Landkreis Marburg-Biedenkopf; Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 UVPG

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Die Gemeinde Fronhausen hat die wasserrechtliche Plangenehmigung für die oben genannte Maßnahme beantragt. Es handelt sich um einen nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungspflichtigen Gewässerausbau.

Für die ebenfalls beantragte Teilöffnung der vorhandenen Gewässerverrohrung ist nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Die Gemeinde Fronhausen plant nördlich der Straße „Am Scheid“ die Teilöffnung der Gewässerverrohrung des „Fronhäuser Bach“ auf einer Länge von ca. 35 m.

Die Gewässerparzelle soll bis zum neuen Einlauf in die Verrohrung naturnah mit wechselnden Sohlbreiten und Tiefen ausgestaltet werden. Diese Maßnahme führt zu einer signifikanten Verbesserung der Gewässerstrukturgüte des geöffneten Gewässerabschnitts und entspricht damit den Zielen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG). Weiterhin wird die ökologische Wertigkeit des Gewässerabschnittes erhöht.

Die Maßnahme führt zu einer Aufwertung für das Landschaftsbild und der Erholungseignung. Auswirkungen auf die Erholungseignung des Standortes, des Grabens und seines Ufersaums sowie die Pflanzen und Tiere sind nur temporär während der Bauphase.

Für dieses Vorhaben war nach § 7 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13.18.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S .94), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen. Bei der Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen ist dies nur dann der Fall, wenn die standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen.

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass keine derartigen örtlichen Gegebenheiten eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

 

Die Untere Wasserbehörde des Landkreise Marburg-Biedenkopf
Gez. Wischka, 08.07.2020

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