Last Updated on 9. Juli 2020 by MartinGrebe
Die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Fronhausen möchte noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass laut Friedhofsordnung § 34 Abs. 6 die Pflege der Flächen zwischen den Grabstätten je zur Hälfte den Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grabstätten obliegt, außer bei Rasenurnengrabstätten.
Die Herrichtung der nicht gepflegten Zwischenräume ist bis zum 31.07.2020 vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung ist danach gehalten, ein Handeln gemäß § 41 Abs. 3 der Friedhofsordnung einzuleiten.
Friedhofsverwaltung
Gemeinde Fronhausen
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