Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Hassenhausen Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hermes-Garten“

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat in ihrer Sitzung am 14.05.2020 den im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 12 BauGB aufgestellten vorhaben-bezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Hermes-Garten“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich der integrierten Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Das Plangebiet liegt zwischen der L3048 im Norden, der Straße Am Anger im Westen, der Auestraße im Osten und der Wohnbebauung der Zwester-Ohm-Straße im Süden. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Gemarkung Hassenhausen, Flur 4, Flurstücke Nr. 20/4, 20/5, 21 und 1/4 teilweise sowie im Flur 5, Flurstück 31/2 teilweise.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich (genordet, ohne Maßstab)

Der Bebauungsplan und die Begründung hierzu werden ab sofort in der Gemeindeverwaltung Fronhausen, Schulstraße 19, Bauamt, Zimmer 15, 35102 Fronhausen, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Ergänzend werden die o.g. Unterlagen unter www.gemeinde-fronhausen.de ins Internet gestellt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die DIN 18005 und DIN 4109 können im Bauamt der Gemeinde Fronhausen eingesehen werden.

 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen

Claudia Schnabel,
Bürgermeisterin

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