Last Updated on 6. Juli 2020 by MartinGrebe
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
hier erhalten Sie bis auf Weiteres einen Überblick über die derzeit gültigen Maßnahmen und finden Links zu weiteren wichtigen Informationsquellen. Ziel aller Maßnahmen ist es, die Anzahl sozialer Kontakte zu minimieren, um die Ausbreitung des Virus und die damit zusammenhängenden Erkrankungen zu verlangsamen.
Diese Zusammenstellung wurde am 06.07.2020 aktualisiert.
Gemeindeverwaltung und Bauhof:
Der Betrieb der Gemeindeverwaltung und des Bauhofs wird so weit möglich sichergestellt. Die normalen Öffnungszeiten der Verwaltung sind zurzeit ausgesetzt. Der Publikumsverkehr in unseren Räumlichkeiten ist daher nur eingeschränkt möglich. Allerdings bitten wir aus Gründen der Minimierung von Direktkontakten vorab um eine terminliche Abstimmung per E-Mail oder Telefon (Kontaktdaten unter der Rubrik Rathaus – Öffnungszeiten / Ämter / Ansprechpartner).
Die Sammlung von Elektroschrott und Bauschutt am Bauhof findet nach vorheriger telefonischer Anmeldung statt. Die Astschnittdeponie in Sichertshausen ist bis zum Herbst geschlossen.
Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen:
Die Spielplätze sind geöffnet. Bürgerhäuser und Dorfgemeinschaftshäuser sind eingeschränkt und unter Auflagen nutzbar. Private Feiern und Veranstaltungen von Vereinen sind bis auf Weiteres nicht möglich. Vereine ausgenommen Musik- und Gesangsvereine können die Häuser zu Übungs- und Versammlungszwecken bei Einhaltung eines zu erstellenden Hygienekonzepts und Abgabe einer Selbstverpflichtung nutzen. Jugendclubs bleiben weiterhin geschlossen.
Sport:
Trainings- und Wettkampfbetrieb ist gestattet, wenn:
- er mit mehr als zehn Personen kontaktfrei bzw. unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgeübt wird,
- mit Kontakt in einer Gruppe mit höchstens zehn Personen stattfindet.
- nur die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung einschließlich Badeschuhen, Handtüchern und ähnlichem verwendet wird,
- Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,
- Umkleiden, Wechselspinde und Schließfächer sowie sanitäre Anlagen (Dusch- und Waschräume, Toiletten) nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Hygiene genutzt werden und sichergestellt ist, dass dort der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Vereinsheime unterliegen den Regelungen für Sportstätten und bei entsprechenden Einrichtungen den Grundsätzen der Gaststätten.
Feuerwehr:
Zum Übungsbetrieb der Feuerwehren werden durch das Land Hessen über den Kreisbrandinspektor jeweils die aktuellen Richtlinien kommuniziert. Das Feuerwehrhaus ist nur für Einsatzzwecke zu nutzen.
Besuch der Alters- und Ehejubiläen:
Besuche der Bürgermeisterin bei Alters- und Ehejubiläen finden bis auf Weiteres nicht mehr statt. Selbstverständlich wird den Jubilaren gratuliert und Urkunden werden postalisch zugestellt.
Gremiensitzungen:
Die Sitzungen werden zu den vorgesehenen Terminen stattfinden. Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen werden eingehalten und überwacht. Es findet eine Einweisung der Teilnehmer am Einlass statt.
Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Schulbetreuung:
Regelungen zum Schulbesuch werden vor Beginn des neuen Schuljahres veröffentlicht.
Der Regelbetrieb für Kindertagesstätten beginnt ab dem 06. Juli 20 soweit genügend Personal verfügbar ist und es das lokale Infektionsgeschehen zulässt. Weiterhin gilt für alle Einrichtungen das Betretungsverbot bei Krankheitssymptomen.
Hilfeleistungen für Personen der Risikogruppe oder in häuslicher Quarantäne:
Sollten Sie sich aufgrund der Empfehlung des Gesundheitsamts in häusliche Quarantäne begeben oder zu einer der Risikogruppen gehören und können auf kein Hilfenetzwerk (durch Familie, Freunde, Nachbarn usw.) zur Versorgung zurückgreifen, so wenden Sie sich bitte telefonisch unter 06426-9283-0 während der Dienstzeiten oder per Email an die Gemeinde Fronhausen. Wir koordinieren die Hilfeleistungen. Gerne nehmen wir hierzu die Meldung freiwilliger Helfer an.
Bürgerbus:
Der Bürgerbus fährt nach Fahrplan. Die Anzahl der Fahrgäste wird auf 4 beschränkt und es gilt die Pflicht für das Tragen von Mund-Nasen-Schutz während der Fahrt. Ein Hygieneplan zur Desinfektion und zum Schutz der Fahrer und Fahrgäste ist in Kraft.
Kontaktbeschränkungen:
Aufenthalte im öffentlichen Raum sind in Gruppen von höchstens 10 Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet.
Das hessische Veranstaltungskonzept erlaubt Zusammenkünfte bis 250 Personen unter geregelten Voraussetzungen. Diese beinhalten:
- geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts sowie Verlassen des Veranstaltungsorts
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen
- in geschlossenen Räumen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Einzelpersonen oder Gruppen von bis zu 10 Personen zwingend einzuhalten
- in der Regel jeder Person 3 Quadratmeter der begehbaren Fläche zur Verfügung steht. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, welches die Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen sicherstellt
- Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden.
Für (kleinere) Zusammenkünfte im Privatraum in einem überschaubaren und gegenseitig allgemein bekannten Personenkreis gelten keine weiteren besonderen Regeln. Für größere Veranstaltungen gelten die Regelungen für die öffentlichen Zusammenkünfte und Veranstaltungen entsprechend.
Von einer privaten Veranstaltung ist immer dann auszugehen, wenn aufgrund der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der räumlichen Gegebenheiten davon auszugehen ist, dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln und eine Nachverfolgung nur durch die Erfassung der Daten der Gäste und ein Hygienekonzept sichergestellt werden kann.
Für Trauerfeiern und Bestattungen gilt die durch die Gemeinde Fronhausen erlassene Beschränkung auf 30 Personen.
Es gelten Ausnahmen für den ÖPNV und aus dienstlichen Anlässen. Verstöße gegen diese Beschränkungen werden entsprechend von den Behörden geahndet.
Großveranstaltungen:
bleiben mindestens bis zum 31. Oktober 2020 untersagt. Die geplanten Veranstaltungen zum 1250-jährigen Jubiläum des Ortsteils Oberwalgern sowie die Feierlichkeiten zum 75-jährigen Bestehen der SG Fronhausen und zum 100-jährigen Bestehen des Radfahrvereins Oberwalgern können nicht zu den geplanten Terminen stattfinden.
Religionsausübung:
Bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung müssen Hygienekonzepte, Nachverfolgung und Abstandsregeln beachtet werden. Es wird dringend empfohlen, auf Chorgesang und anderes gemeinsames Singen zu verzichten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Schutzpflicht:
In Hessen gilt die Pflicht für das Tragen von Mund-Nasen-Schutz z.B. in Form sogenannter (nicht-medizinischer) Alltagsmasken in öffentlichen Räumen wie dem Personennahverkehr und Geschäften. Diese gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Professionelle Masken werden dringend im medizinischen Bereich benötigt, und sollten deshalb nicht für den Privatgebrauch verwendet werden. Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln werden hierdurch nicht außer Kraft gesetzt. Das Nichttragen einer Maske stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen:
Die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (ausgenommen Angehörige zweier Hausstände oder Gruppen bis zu 10 Personen) muss durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen gewährleistet werden.
In der Regel muss jeder Person 3 Quadratmeter der begehbaren Fläche zur Verfügung stehen. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, welches die Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen sicherstellt.
Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen müssen gut sichtbar angebracht werden.
Das Betreten des Publikumsbereichs von Geschäften ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.
Beim Verzehr von Speisen und Getränken des Lebensmittelhandwerks vor Ort (z. B. in Bäckereien und Metzgereien) sind abgetrennte Bereiche zu schaffen, in denen die Abstands- und Hygieneregeln wie für Gaststätten beim Verzehr vor Ort gelten; insbesondere sind Gästelisten zu führen.
Gaststätten und Übernachtungsbetriebe:
Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet werden kann.
Beim Verzehr vor Ort (Innen- und Außenbereich) ist sicherzustellen, dass
- ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes oder einer Gruppe von maximal zehn Personen, eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, dies ist insbesondere durch die Aufstellung der Tische zu gewährleisten.
- an einem Tisch nur die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes oder einer Gruppe von maximal zehn Personen sitzen,
- Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; die Datenerfassungspflicht gilt nicht bei der Abholung und Lieferung von Speisen und Getränken,
- Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; die MNB-Pflicht gilt nicht in Bereichen, in denen ausschließlich das Personal Zutritt hat und anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,
- keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung, beispielsweise Salz- und Zuckerstreuer oder Pfeffermühlen, bereitgestellt werden,
- geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.
Für Gäste besteht grundsätzlich nicht die Pflicht, beim Betreten und Verlassen der Lokalität eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern und ähnliche Zusammenkünfte dürfen außerhalb eines überschaubaren Kreises nur als private Veranstaltung zu denselben Regelungen wie öffentliche Veranstaltungen stattfinden. Im letzteren Fall ist insbesondere ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen erforderlich.
Übernachtungsangebote sind nur zulässig, wenn
- geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden,
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen
Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten
Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, müssen eingehalten werden.
Für Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen) anbieten, gelten verschärfte Hygieneregeln, da das Übertragungsrisiko durch unvermeidliche Nahkontakte während der Erbringung der Dienstleistung deutlich gesteigert ist.
- Für Personen, die in Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen tätig sind, gilt für die gesamte Dauer eines Kundenkontaktes die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Für Kundinnen und Kunden gilt, dass das Betreten nur gestattet ist, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.
- Kundinnen und Kunden ist die Abnahme nur gestattet, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
- Die Begleitung betreuungsbedürftiger Personen (beispielsweise Kinder unter 6 Jahren) ist zulässig.
Wirtschaftliche Hilfen:
Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen stellen Maßnahmenpakete für betroffene Unternehmen aber auch Vereine und Kulturelle Initiativen zur Verfügung. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den unten angefügten links.
Wir werden Sie regelmäßig über weitere Maßnahmen und den Sachstand informieren. Unter diesen links finden Sie noch weitere wichtige Details.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/coronavirus-sars-cov-2
https://www.wibank.de/wibank/corona
Alles Gute für Sie und Ihre Familien, bleiben Sie gesund!
Claudia Schnabel,
Bürgermeisterin