Überarbeitete Allgemeinverfügung zur Durchführung von Trauerfeiern und Bestattungen in der Gemeinde Fronhausen; gültig ab 01.05.2020

Last Updated on 7. Mai 2020 by MartinGrebe

Gemäß der achten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 27.04.2020 wurde u.a. auch die 3. VO geändert; die Änderungen treten am 01.05.2020 in Kraft.  Es gelten ab sofort die für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung erlassenen Regelungen. Für die Gemeinde Fronhausen gelten ab 01.05.2020 bei der Durchführung von Trauerfeiern und Bestattungen folgende Auflagen:

  • Beerdigungen und/oder Trauerfeiern dürfen nur im engsten Familien und Freundeskreis stattfinden. Zielsetzung ist und bleibt, dass so wenige Personen wie irgend möglich zusammenkommen.
  • Eine absolute, nicht überschreitbare Obergrenze ist die Teilnehmerzahl von maximal 30 Personen inklusive des erforderlichen Fachpersonals (Pfarrer, Bestattungsinstitut, Sargträger, etc.).
  • Trauerfeiern dürfen in der Gemeinde Fronhausen weiterhin nicht in geschlossenen Räumen stattfinden.
  • Die teilnehmenden Personen haben einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Hiervon ausgenommen sind Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
  • Es dürfen keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Haushalt angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden.
  • Die vorstehenden Hinweise gelten für die gesamte Dauer und für den Ablauf von Trauerfeier und/oder Beerdigung.
  • Der für die Durchführung der Trauerfeierlichkeit/Bestattung verantwortliche Bestatter hat auf die Einhaltung der vorstehenden Hinweise zu achten. Dieser hat außerdem alle Teilnehmenden in einer Anwesenheitsliste zu erfassen. In diese Liste sind folgende Mindestangaben der Teilnehmenden aufzunehmen: Vor – und Zuname, vollständige Adresse, Telefonnummer der gewöhnlichen Erreichbarkeit.
  • Die Teilnahmeliste ist von dem verantwortlichen Bestatter mindestens für die Dauer von 6 Wochen nach erfolgter Bestattung/Trauerfeier aufzubewahren und auf Anforderung dem Gesundheitsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf auszuhändigen oder zu übermitteln.

 

Eine Änderung dieser Anordnung, insbesondere bei geänderten Grundlagen und Sachverhalten, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

Claudia Schnabel,
Bürgermeisterin

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