Aussetzung der Bußgeldverhängung für Verstöße gegen die Pflicht zur An- bzw. Ummeldung laut dem Bundesmeldegesetz

Last Updated on 25. März 2020 by MartinGrebe

Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage und der damit verbundenen Beschränkungen im öffentlichen Leben sind für einen Zeitraum von zunächst 6 Wochen nach Ein- bzw. Auszug in oder aus einer Wohnung keine Bußgelder nach § 54 Absatz 2 Nr.1,2 und 7 Bundesmeldegesetz wegen des Verstoßes gegen die Meldepflicht zu verhängen.

Hintergrund:
Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie vereinbart. Unter anderem haben diese Beschränkungen auch Auswirkungen auf die Arbeit der Meldebehörden und dass Verhalten der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf melderechtliche Angelegenheiten.

Im Zuge der aktuellen Pandemiebekämpfung werden in den Meldebehörden lageangepasst Lösungen verfolgt, die eine Reduzierung von Bürgerkontakten zum Ziel haben aber gleichzeitig den Zugang zu staatlichen Leistungen des Meldewesens für zwingend erforderliche Bedürfnisse ermöglichen. Die Umsetzung dieser organisatorischen Maßnahmen liegen in der Organisationshoheit der Kommunen unter Berücksichtigung von lagebezogenen Vorgaben der Länder.

Dies gilt auch für die Möglichkeit, der Anmeldepflicht nach § 17 i.V.m. § 23 Bundesmeldegesetz nachzukommen. Es ist nur eine persönliche Vorsprache mit Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments für die An- oder Ummeldung erforderlich, in § 23 Abs. 1 Bundesmeldegesetz wird die Pflicht zur Vorlage eines Personaldokuments zum Zweck der eindeutigen Identifikation der meldepflichtigen Person verbindlich geregelt. Eine andere Möglichkeit der Anmeldung, z.B. im schriftlichen Verfahren ist angesichts der eindeutigen Regelung in § 23 Abs. 1 Bundesmeldegesetz rechtlich nicht zulässig. Die Umsetzung der allgemeinen Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 23 Absatz 1 Bundesmeldegesetz im schriftlichen Verfahren stellt keine rechtskonforme Umsetzung dar.

Abgelaufene Ausweisdokumente:

Hinsichtlich abgelaufener Ausweisdokumente existiert derzeit lediglich ein Hinweis, dass gültige Reisepässe ausreichen, um im Falle abgelaufener Personalausweise der Ausweispflicht Genüge zu tun. Hier wurde bereits eine Anfrage beim HMdIS initiiert, ob hier ebenfalls eine Bußgeldaussetzung opportun ist und eine temporäre Regelung geschaffen werden kann, dass für einen bestimmen Zeitraum ein Identitätsnachweis auch durch abgelaufene Dokumente erfolgen kann.

Sobald hier eine Empfehlung vorliegt, wird diese entsprechend bekannt gegeben.

 

 

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