Nachdem
Herr Ulrich Zick,
Steinweg 4,
35112 Fronhausen,
sein Mandat als Gemeindevertreter der Gemeinde Fronhausen niedergelegt hat (Verzicht), hat er sein Mandat gemäß § 33 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) unwiderruflich mit sofortiger Wirkung verloren.
Der nächste noch nicht berufene Bewerber in der Nachrückreihenfolge für dieses Gemeindevertretermandat, Herr Bernd Möller, hat auf die Annahme des Mandates verzichtet. Damit hat er dieses Mandat mit sofortiger Wirkung unwiderruflich verloren.
Die nächsten, noch nicht berufenen Bewerber für dieses Gemeindevertretermandat, Herr Mario Bodenbender, Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 34 (2) Ziffer 3 des KWG infolge Wegzug aus der Gemeinde sowie darauffolgend Herr Michael Burg, Eintritt eines Hinderungsgrundes nach § 34 Abs. 2 Ziffer 1 des KWG werden in der Nachrückreihenfolge übergangen.
Gemäß § 34 Abs. 1 KWG wurde der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)“, der die Voraussetzung für das Mandat in der Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen erfüllt
Herr Jochen Barth,
Am Berg 3,
35112 Fronhausen,
als Nachrücker in die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen berufen. Durch diese Feststellung hat er das Mandat erworben.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises der Gemeinde Fronhausen binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter für die Kommunalwahl in Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, einzulegen und im Einzelnen zu begründen.
35112 Fronhausen, den 05.12.2019
Der Wahlleiter
der Gemeinde Fronhausen (Dienstsiegel)
gez.: Achim Batz
Wahlamt
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