Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21 Juni 2018 (GVBl. I. S. 291) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen in der Sitzung vom 27.06.2019 folgende
2. Änderung der Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
Artikel 1
Die Friedhofsordnung der Gemeinde Fronhausen vom 12.12.2013 wird wie folgt geändert:
- § 34 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:
(…)
3) Auf Rasenurnengrabstätten wird eine Grabplatte in den Rasen eingelassen, auf der der Name (ggfs. mit Geburtsname), sowie Geburts- und Sterbejahr verzeichnet werden können. Die Maße betragen 0,40 m in der Breite und 0,40 m in der Tiefe bei einer Stärke von 0,12 m.
Die Grabplatte sollte bruchsicher und überfahrbar, sowie bodenbündig verlegt werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert sein. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur in vertiefter Form angebracht werden. Weiteres Grabzubehör, Anpflanzungen und Einfassungen sind nicht zulässig.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 2. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Fronhausen vom 12.12.2013 tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt.
35112 Fronhausen, 27.06.2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Fronhausen
Schnabel
Bürgermeisterin [ Dienstsiegel ]
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