Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen, Ortsteil Fronhausen

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Last Updated on 6. Juni 2019 by MartinGrebe

Bebauungsplan Nr.1 „Stollberg / Keilsberg“

1. Änderung im Bereich „Am Sportfeld / Salzbödener Weg“

 

Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung)

 

Hier:

  1. a) Bekanntmachung des Aufstellungs- und Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13a BauGB
  2. b) Bekanntmachung der Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB

 

 

a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB i.V.m § 13a BauGB

 

(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat am 27.09.2018 gemäß § 2 Abs.1 BauGB i.V.m § 13a BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.1 „Stollberg / Keilsberg“ im Bereich „Am Sportfeld / Salzbödener Weg“ im beschleunigten Verfahren beschlossen.

 

(2) Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Er umfasst in der Gemarkung Fronhausen, Flur 14, die Flurstücke Nr. 17-21, 23/1, 24/6, 24/7, 66, 67, 68/2, 70, 71, 72, 73, 74, 201, 202, 203/4 tlw., 211, 212, 213/9 tlw. sowie in der Flur 15, die Flurstücke 83tlw., 88-91, 129, 142tlw. und 144/5 tlw. Der Änderungsbereich befindet sich zwischen der Straße Am Sportfeld und Salzbödener Weg.

 

(3) Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Nachverdichtung im Bereich der Straßen „Am Sportfeld“ und „Salzbödener Weg“ in Anlehnung an die im näheren Umfeld bereits bestehende Wohnbebauung. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr.1 „Stollberg / Keilsberg“ von 1965, der zu diesem Zweck entsprechend zu ändern ist. Zugleich werden für den Geltungsbereich der 1. Änderung die bisherigen Festsetzungen und sonstigen Planinhalte des Bebauungsplanes an die aktuellen Gegebenheiten und gesetzlichen Grundlagen angepasst. Im Sinne des § 1a BauGB (sparsamer Umgang mit Grund und Boden) wird somit eine weitere Bebauung auf den Grundstücken ermöglicht. Im Bereich der Parzellen 66 und 67 wird die bisher geplante Bebauung aufgrund infrastruktureller Probleme zurückgenommen. Aufgrund dieses Sachverhaltes kommt der § 13a BauGB zur Anwendung (Bebauungsplan der Innenentwicklung).

 

(4) Der Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

 

(5) Gemäß § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB gegeben. Hierzu erfolgt eine separate Ankündigung.

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.1 „Stollberg / Keilsberg“ – 1. Änderung im Bereich „Am Sportfeld / Salzbödener Weg“

 

Fronhausen, den 06.06.2019

gez.
Schnabel,
Bürgermeisterin

 

 

2. b) Bekanntmachung der Veränderungssperre gemäß § 16 Abs.2 BauGB

 

Aufgrund der §§ 14 und 16 BauGB hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen am 27.09.2018 zur Sicherung der o.g. Planung folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

 

(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat am 27.09.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.1 „Stollberg / Keilsberg“ 1. Änderung im Bereich „Am Sportfeld / Salzbödener Weg“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird hiermit eine Veränderungssperre erlassen. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des genannten Bebauungsplanes entsprechend der Anlage, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

(2) Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Veränderungssperre ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen. Er umfasst in der Gemarkung Fronhausen, Flur 14, die Flurstücke Nr. 17-21, 23/1, 24/6, 24/7, 66, 67, 68/2, 70, 71, 72, 73, 74, 201, 202, 203/4 tlw., 211, 212, 213/9 tlw. sowie in der Flur 15, die Flurstücke 83tlw., 88-91, 129, 142tlw. und 144/5 tlw. Der Änderungsbereich befindet sich zwischen der Straße Am Sportfeld und Salzbödener Weg.

 

(3) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben i.S. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(4) Vorhaben i.S. § 29 BauGB sind:

 

  1. a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz) entschieden wird;
  2. b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind;

 

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten (genehmigten oder zulässigen) Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

(5) Die Veränderungssperre tritt am Tage der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Sie tritt auf jeden Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

 

Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB:

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist dem Betroffenen nach § 18 Abs.1 BauGB für die dadurch eingetretenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen. Die Fälligkeit dieses Entschädigungsanspruchs wird dadurch herbeigeführt, dass der Berechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

b) Veränderungssperre

Fronhausen, den 06.06.2019

gez.
Schnabel,
Bürgermeisterin

 

 

 

 

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