Gemäß § 97 Absatz 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der zur Zeit gültigen Fassung wird nachstehend die Haushaltssatzung der Gemeinde Fronhausen für das Haushaltsjahr 2019 öffentlich bekannt gemacht.
Haushaltssatzung
der Gemeinde Fronhausen für das Haushaltsjahr 2019
Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2015 ( GVBl. I S. 158, 188) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen am 06.12.2018 die Haushaltssatzung 2019 beschlossen und mit Beitrittsbeschluss zur aufsichtsbehördlichen Verfügung der Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 22.02.2019 am 21. März 2019 wie folgt angepasst:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird im Ergebnishaushalt | |
im ordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.105.289 EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 8.982.018 EUR |
mit einem Saldo von | 123.271 EUR |
im außerordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 345.000 EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
mit einem Saldo von | 345.000 EUR |
mit einem Überschuss von | 468.271 EUR |
im Finanzhaushalt | |
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 476.446 EUR |
und dem Gesamtbetrag der | |
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.375.600 EUR |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.170.000 EUR |
mit einem Saldo von | -794.400 EUR |
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 450.000 EUR |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 363.108 EUR |
mit einem Saldo von | 86.892 EUR |
mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | 231.062 EUR |
festgesetzt. |
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2019 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
450.000 EUR
festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2019 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf
1.705.000 EUR
festgesetzt.
(Neubau Feuerwehrstützpunkt Ost 1.325.000 EUR; HLF-20 Ffw.-Fahrzeug 380.000 EUR)
§4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2018 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
800.000 EUR
festgesetzt.
§5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 450,00 v.H. |
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 390,00 v.H. |
2. Gewerbesteuer auf | 380,00 v.H. |
§6
Es gilt das von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssicherungskonzept.
Die Besetzung frei werdender Stellen bedarf der Freigabe durch die Gemeindevertretung. Gleiches gilt für eventuell befristete Einstellungen. Die Gemeindevertretung kann die Freigabe einem ihrer Ausschüsse gemäß § 62 Abs. 1 S. 3 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.
§7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.
Die Besetzung frei werdender Stellen bedarf der Freigabe durch die Gemeindevertretung. Gleiches gilt für eventuell befristete Einstellungen. Die Gemeindevertretung kann die Freigabe einem ihrer Ausschüsse gemäß § 62 Abs. 1 S. 3 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.
§8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 HGO gelten bis zu 50% je Sachkonto, soweit das Sachkonto einen Betrag von 4.000 EUR überschreitet, höchstens bis zu 10.000 EUR je Sachkonto, als unerheblich.
In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen; er hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 HGO wird auf 5% der veranschlagten Erträge des Ergebnishaushaltes, bzw. der Einzahlungen im Finanzhaushalt festgestellt.
§9
Die Wertgrenzen für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gem. § 12 GemHVO werden wie folgt festgesetzt:
-10 % der Gesamtinvestitionskosten (einschließlich Folgekosten) bei Gesamtinvestitionskosten bis zu einer Höhe von 1.000.000 EUR
-100.000 EUR bei Gesamtinvestitionskosten (einschließlich Folgekosten) von über 1.000.000 EUR
§10
Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung zum 30.06., 30.09. und 31.12. zu unterrichten, wenn Aufwendungen und Auszahlungen nicht über die dafür vorgesehenen, sondern über mit ihr deckungsfähige Haushaltsstellen erfolgt sind. Die Unterrichtung soll zu der auf den Stichtag folgenden Sitzung der Gemeindevertretung erfolgen und die betroffenen Haushaltsstellen und die jeweiligen Beträge umfassen.
Fronhausen, den 22. März 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Fronhausen
gez. Claudia Schnabel
(Bürgermeisterin)
2. Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2,3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Genehmigung
A) Gemäß § 103 Absatz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich von den in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 der Gemeinde Fronhausen festgesetzten Kredite in Höhe von
450.000 Euro
(i. W. Vierhundertfünfzigtausend Euro).
B) Gemäß § 102 Absatz 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich die in
3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 der Gemeinde Fronhausen festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
1.705.000 Euro
(i. W. Eine Million Siebenhundertfünftausend Euro).
C) Gemäß § 105 Absatz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich die in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 der Gemeinde Fronhausen festgesetzten Liquiditätskredite in Höhe von
800.000 Euro
(i. W. Achthundertstausend Euro)
Marburg, 28. März 2019
Kirsten Fründt
Landrätin
3. Auslegung der Haushaltssatzung
Die Haushaltssatzung mit der Genehmigung liegt zur Einsichtnahme vom 12. April 2019 bis 24. April 2019 (einschließlich) im Rathaus der Gemeinde Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, (Zimmer 8, Gemeindekasse) zu folgenden Uhrzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus:
Montag 14.30h – 16.00h
Dienstag 8.30h – 12.00h
Mittwoch 15.30h – 18.00h
Donnerstag 8.30h – 12.00h
Freitag 8.30h – 12.00h
35112 Fronhausen, 05. April 2019
Der Gemeindevorstand
gez. Schnabel
(Bürgermeisterin)