Last Updated on 2. Juli 2020 by MartinGrebe
Am 28. Oktober 2018 können alle Stimmberechtigten des Landes Hessen über 15 Änderungen ihrer Landesverfassung entscheiden. Mit den Änderungen soll die Landesverfassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte angepasst und modernisiert werden.
Am 28. Oktober kann in allen Wahllokalen über die 15 Änderungen der Hessischen Verfassung abgestimmt werden. Der Stimmzettel zur Volksabstimmung wird allen Wahlberechtigten mit ihrem Wahlzettel im Wahllokal ausgehändigt. Man kann die Abstimmung über die Verfassung mit der Wahl zum Landtag verbinden – muss es aber nicht. Es ist auch möglich, nur an der Landtagswahl oder der Volksabstimmung teilzunehmen.
Auf dem Stimmzettel kann über jede der 15 Änderungen einzeln abgestimmt werden. Es können aber auch alle Änderungsgesetze gleichzeitig angenommen oder abgelehnt werden.
1. Gleichberechtigung in die Verfassung?Vor dem Gesetz sind alle gleich – so steht es bereits in Artikel 1 der Hessischen Verfassung. Mit dem Zusatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann würde der Artikel am 28. Oktober dem grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland angeglichen werden. Damit würde Hessen verpflichtet, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern. Änderungsvorschlag für den Artikel 1: (Änderung in Fettschrift) Artikel 1 (1) „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und der politischen Überzeugung.“ (2) „Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ | ![]() |
2. Kinderrechte in die Verassung?Ehe und Familie stehen gemäß der Verfassung unter besonderem Schutz. Kinder bisher nicht. Am 28 Oktober könnte sich das mit der Aufnahme eines neuen Absatzes zum Thema Kinderrechte in die Hessische Verfassung ändern. Dabei steht der Schutz vor seelischer oder körperlicher Gewalt, Vernachlässigung und Misshandlung im Vordergrund. Änderungsvorschlag für den Artikel 4: (Änderung in Fettschrift) Artikel 4 (1) „Ehe und Familie stehen als Grundlage des Gemeinschaftslebens unter dem besonderen Schutz des Gesetzes.“ (2) „Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfassungsvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt.“ | ![]() |
3. Datenschutz in die Verfassung?Die Hessische Verfassung enthält bisher keine Regelungen zum Schutz von Daten. Mit dem neuen Artikel 12a könnte am 28. Oktober die Selbstbestimmung über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten als Grundrecht in die Verfassung aufgenommen werden. Und auch der Schutz informationstechnischer Systeme (Computer, Smartphones und ähnliche Geräte) könnte als Grundrecht verankert werden. Vorschlag für einen neuen Artikel 12a: Artikel 12a „Jeder Mensch ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme werden gewährleistet. Einschränkungen dieser Rechte bedürfen eines Gesetzes.“ | ![]() |
4. Todesstrafe aus der Verfassung?Die Todesstrafe ist in Deutschland durch das Grundgesetz seit 1949 abgeschafft. Auch der Text der Hessischen Verfassung soll nun angepasst werden. Mit den Änderungen der Artikel 21 und 109 könnten die Formulierungen über die Todesstrafe aus der Hessischen Verfassung gestrichen werden. Änderungsvorschlag für die Artikel 21 und 109: (Änderung in Fettschrift) Artikel 21 (1) „Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. (2) „Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.“ (3) „Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.“ Artikel 109: (1) „Der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Er kann Befugnis auf andere Stellen übetragen. | ![]() |
5. Staatszieldefinition in die Verfassung?Zu den 15 Verfassungsänderungen gehört auch die Aufnahme von neuen Staatszielen. Ein Staatsziel gibt dem Staat und seinen Institutionen (Gerichte, Gemeinden, Behörden) inhaltliche Ziele für ihr Handeln vor. Die Hessische Verfassung enthält noch keine Definition eines Staatsziels, was mit der Einführung eines neuen Artikels 26a am 28. Oktober geändert werden könnte. Der bisherige Artikel 26a, der das Staatsziel „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ beinhaltet, würde zu Artikel 26b. Vorschlag für einen neuen Artikel 26a und Änderungsvorschlag für den Artikel 26b. (Änderung in Fettschrift) Artikel 26a „Staatsziele verpflichten den Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Leistungsfähigkeit zur fortlaufenden Beachtung und dazu, ihr Handeln nach ihnen auszurichten.“ Artikel | ![]() |
6. Nachhaltigkeit in die Verfassung?Nachhaltigkeit soll als Staatsziel in die Hessische Verfassung aufgenommen werden. Denn das Leben heutiger Generationen soll nicht auf Kosten zukünftiger Generationen stattfinden. Mit der Volksabstimmung am 28. Oktober könnte dieses Ziel verfassungsrechtlich verankert werden. Vorschlag für einen neuen Artikel 26c: Artikel 26c „Der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen bei ihrem Handeln das Prinzip der nachhaltigkeit, um die Interessen zukünftiger Generationen zu wahren.“ | ![]() |
7. Förderung der Infrastruktur in die Verfassung?Zur Verbesserung der technischen, digitalen und sozialen Infrastruktur und zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land soll ein neues Staatsziel in die Verfassung aufgenommen werden. Mit der Volksabstimmung am 28. Oktober könnte die Förderung der Infrastruktur zum bedeutsamen staatlichen Handlungsziel von Verfassungsrang werden. Vorschlag für einen neuen Artikel 26d: Artikel 26d „Der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Errichtung und den Erhalt der technischen, digitalen und sozialen Infrastruktur und von angemessenem Wohnraum. Der Staat wirkt auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse ind Stadt und Land hin.“ | ![]() |
8. Kulturförderung in die Verfassung?In der Hessischen Verfassung ist unter anderem bereits das Staatsziel verankert, den Sport zu fördern. Am 28. Oktober könnte ein weiteres Ziel hinzukommen: die Förderung des kulturellen Erbes und kultureller Institutionen des Landes Hessen. Ein Staatsziel gibt dem Staat und seinen Institutionen (Gerichte, Gemienden, Behörden) inhaltliche Ziele für ihr Handeln vor. Vorschlag für einen neuen Artikel 26e: Artikel 26e „Die Kultur genießt den Schutz und die Förderung des Staates, der Gemeinde und Gemeindeverbände.“ | ![]() |
9. Förderung des Ehrenamtes in die Verfassung?Am 28. Oktober könnte mit der Aufnahme des Staatsziels zur Förderung des Ehrenamtes verankert werden, was in der Praxis bereits unabdingbar ist: Freiwilliges Engagement hilft der Gesellschaft und soll vom Land Hessen unterstützt werden. Vorschlag für einen neuen Artikel 26f: Artikel 26f „Der eherenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl genießt den Schutz und die Förderung des Staates, der Gemeinde und Gemeindeverbände.“ | ![]() |
10. Förderung des Sports in die Verfassung?Mit dem Artikel 62a ist das Staatsziel Sport bereits in der Hessischen Verfassung verankert. Am 28. Oktober könnte durch die vorgesehene Erweiterung der hessischen Staatsziele auch das Staatsziel Sport neu eingegliedert und unter dem Dach der Staatszieldefinition in einen neuen Artikel 26g eingefügt werden. Vorschlag für einen neuen Artikel 26g: Artikel 26g „Der Sport genießt den Schutz und die Förderung des Staates, der Gemeinde und Gemeindeverbände.“ | ![]() |
11. Bekenntnis zu Europa in die Verfassung?Im Artikel 64 seiner Verfassung bekennt sich Hessen zur deutschen Republik. Der Artikel soll an die Entwicklungen seit dem Inkrafttreten der Hessischen Verfassung 1946 angepasst werden: Hessen würde sich ausdrücklich als Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und auch als Teil der Europäischen Union bezeichnen. Zudem würde ein Bekenntnis zu einem geeinten Europa aufgenommen werden. Die Volksabstimmung am 28. Oktober könnte die europäische Idee in der Hessischen Verfassung stärken. Änderungsvorschlag für den Artikel 64: (Änderung und Streichung in Fettschrift) Artikel 64 „Hessen ist | ![]() |
12. Landtagsmandat ab 18 Jahren in die Verfassung?Artikel 75 der Hessischen Verfassung regelt unter anderem die Frage, ab welchem Alter jemand als Abgeordneter in den Hessischen Landtag gewählt werden kann. Die Altersgrenze zur Wählbarkeit in den Landtag liegt aktuell bei 21 Jahren, obwohl das Recht zu wählen bereits mit 18 Jahren ausgeübt werden darf. Am 28. Oktober kann das Alter für die Wählbarkeit auf 18 Jahre herabgesenkt werden. Wahlrecht und Wählbarkeit sind dann beide mit Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Änderungsvorschlag für den Artikel 75: (Änderung und Streichung in Fettschrift) Artikel 75 (1) „Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Angeordneten.“ (2) „Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das | ![]() |
13. Digitale Gesetzesverkündung in die Verfassung?Vom Landtag beschlossene Gesetze müssen im „Gesetz- und Verordnungsblatt“ verkündet werden, damit jeder Kenntnis vom geltenden Recht erlangen kann. Bei der Volsabstimmung am 28. Oktober könnte die Möglichkeit geschaffen werden, Gesetze in Zukunft auch elektronisch zu verkünden. Änderungsvorschlag für die Artikel 120 und 121: (Änderung in Fettschrift) Artikel 12 „Der Ministerpräsident hat mit den zuständigen Ministern die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Das Gesetz- und Verordnungsblatt kann nach Maßgaben eines Gesetzes in elektronischer Form geführt werden.“ Artikel 121 „Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.“ | ![]() |
14. Direkte Demokratie in die Verfassung?Gesetzentwürfe dürfen durch Volksbegehren in den Landtag eingebracht werden. Bisher muss 1/5 aller Stimmberechtigten zustimmen. Am 28. Oktober könnte diese Quote von 20% auf 5% gesenkt werden. Wird ein Gesetzentwurf durch ein Volksbegehren eingebracht und im Landtag nicht übernommen, kommt es zu einer Volsabstimmung. Bei einer solchen Entscheidung soll in Zukunft die Zustimmung von mindestens 25% der Wahlberechtigten für die Annahme des Gesetzes erforderlich sein. Änderungsvorschlag für den Artikel 124: (Änderung und Streichung in Fettschrift) Artikel 124 (1) „Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn (3) „Die Volksabstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. | ![]() |
15. Unabhängigkeit in die Verfassung?Mit der vorgeschlagenen Verfassungsänderung könnten die Aufgaben des Rechnungshofs präziser geregelt werden. Zudem könnte die Unabhängigkeit der Mitglieder des Rechnungshofs in der Verfassung verankert werden. Änderungsvorschlag für den Artikel 144: (Änderung und Streichung in Fettschrift) Artikel 144 (1) | ![]() |
Häufig gestellte Fragen
Wann gilt eine Verfassungsänderung als angenommen?
Wenn die Mehrheit der hessischen Abstimmenden der Verfassungänderung zustimmt, tritt diese in Kraft.
Wer ist stimmberechtigt?
Stimmberechtigt sind alle wahlberechtigten Hessen. Stimmberechtigt ist, wer nach Absatz 1 Artikel 116 des Grundgesetzes Deutscher ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit drei Monaten vor dem Abstimmungstag seinen Wohnsitz in Hessen hatte.
Muss ich teilnehmen?
Nein, Volksabstimmungen sind ebenso wie Landtagswahlen freiwillig. Jedoch sind Volksabstimmungen wie Wahlen die einfachste Möglichkeit, sich demokratisch einzubringen.
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