Hinweis auf die Straßenreinigungspflicht

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Last Updated on 13. August 2018 by MartinGrebe

Gemäß der Satzung der Gemeinde Fronhausen zur Straßenreinigung ist die Reinigungspflicht auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.
Zur Konkretisierung finden Sie nachfolgend einen Auszug aus der Straßenreinigungssatzung zu den geforderten Reinigungszeiten:

§ 8
Reinigungszeiten

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar
a) in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr,
b) in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr
zu reinigen.

Da es leider regelmäßig Grund zu Beanstandungen gibt, weisen wir darauf hin, dass diese Vorgaben einzuhalten sind und zudem sämtlicher Überwuchs in den öffentlichen Verkehrsraum von den Besitzern bzw. Eigentümern der Grundstücke zu entfernen ist.

Ebenso bitten wir die Anwohner ein Zuwachsen der Verkehrsschilder und der Straßenbeleuchtung durch den regelmäßigen Rückschnitt von Sträuchern und Bäumen zu verhindern sowie die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle von Unkraut und Unrat frei zu halten.

Die Gemeinde Fronhausen bittet um Mithilfe zur Erhaltung eines gepflegten Ortsbildes.

Hinweis: Die Satzung finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Fronhausen unter der Rubrik Bürgerservice/Rathaus/Ortsrecht; bei Bedarf können Sie diese auch in der Verwaltung einsehen.

Ordnungsamt
der Gemeinde Fronhausen

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