A l l g e m e i n v e r f ü g u n g über die eingeschränkte Nutzung von Grillhütten und Grillplätzen im Bereich der Gemeinde Fronhausen wegen anhaltender Trockenheit mit einhergehender Waldbrandgefahr

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Last Updated on 2. August 2018 by MartinGrebe

Gemäß § 11 des Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. 2010/18), jeweils in der z.Zt. geltenden Fassung, erlässt die Gemeinde Fronhausen folgende

 

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g  über die eingeschränkte Nutzung von Grillhütten und Grillplätzen im Bereich der Gemeinde Fronhausen wegen anhaltender Trockenheit mit einhergehender Waldbrandgefahr

  1. Eingeschränkte Nutzung der Grillhütten und Grillplätze
  • Generelles Rauchverbot im Wald.
  • An Grillhütten darf nur in ausgewiesenen Raucherbereichen geraucht werden, wenn sichergestellt werden kann, dass die glimmenden Zigarettenkippen in geeigneter Weise (z.B. Sandaschenbecher / Behältnisse mit Wasser) gelöscht werden können.
  • Offenes Feuer ist grundsätzlich zu vermeiden (z.B. Lagerfeuer, Fackeln, Kerzen im Außenbereich, Feuerwerk).
  • Außerhalb der ausgewiesenen Grillstellen darf kein Feuer entfacht werden.
  • Funkenflug ist zu vermeiden.
  • Es muss sichergestellt werden, dass genügend Feuerlöscher und Löschwasser zur Verfügung stehen.
  • Die Zufahrts- und Waldwege dürfen nicht durch parkende PKWs blockiert werden.
  • Die Fahrzeuge sollen nicht über trockenem Bodenbewuchs stehen.
  1. Platzverweisung und Verwaltungszwang

Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung zu Nr. 1 wird ein Platzverweis gem. §31 HSOG, ausgesprochen und nötigenfalls mit der Anwendung unmittelbaren Zwanges gem. §§ 47 Abs. 2, 48 und 52 HSOG durchgesetzt.

 

  1. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der z.Zt. geltenden Fassung, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, mit der Folge, dass eine evtl. eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat.

  1. Bekanntgabe

Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Sie gilt solange bis die Waldbrandgefahr öffentlich zurückgenommen wird.

 

Begründung zu 1:

Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung ist § 11 HSOG. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem dann, wenn Individualrechtsgüter, insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit, gefährdet sind.

Aufgrund der anhaltenden Hitzeperiode wurde am 24.07.2018 über den Landkreis Marburg-Biedenkopf vom zuständigen Ministerium die Waldbrandgefahr Alarmstufe A ausgerufen.

Für die nächsten Tage besteht nach aktuellen Prognosedaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) in weiten Teilen Hessens hohe Waldbrandgefahr. Die geringen Niederschläge führen nach erster Einschätzung zu keiner anhaltenden Verbesserung der Situation.

Das Hessische Umweltministerium hat daher die erste von zwei Alarmstufen, Alarmstufe A, ausgelöst. Die Aussicht auf ein Anhalten der Wetterlage ohne größere landesweite Niederschläge bei weiterhin hohen Temperaturen, sowie eine Zunahme des Waldbrandgeschehens macht diesen vorsorgenden Schritt erforderlich.

Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist ein wichtiger, sogenannter Gemeinwohlbelang, der diese Einschränkungen und Verbote rechtfertigen. Die Gesundheit und das menschliche Leben genießen einen höheren Stellenwert als das eingeschränkte Grundrecht auf freie Entfaltung der Person. Aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz folgt die Pflicht des Staates, sich schützend vor Rechtsgüter, wie Leben und körperliche Unversehrtheit, zu stellen und diese gegebenenfalls auch vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren. Weiterhin schützt der Staat nach Art. 20a Grundgesetz die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung.

Daher ist es geboten und zugleich ermessensgerecht, die Nutzung von Grillhütten und Grillplätzen zu reglementieren und auch die angeordneten Verbote mit ordnungsbehördlichen Mitteln durchzusetzen.

Hierbei habe ich die widerstreitenden Interessen unter Beachtung der Grundrechte und der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abgewogen. Von einem außer Kontrolle geratenen Feuer gehen erhebliche Gefahren für Leib und Leben sowie für die Gesundheit der Besucher, Unbeteiligter und Ordnungskräfte aus.

Um die Sicherheit dieser Personenkreise zu gewährleisten, ist es gerechtfertigt, in die Rechte von Personen, die auch gar keine Gefahr verursachen wollen, insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit, einzugreifen und Einschränkungen und Verbote auszusprechen und dieses notfalls auch mit Zwangsmitteln durchzusetzen.

Das von mir ausgesprochene Verbot entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 4 HSOG). Eine andere, gleich mögliche und geeignete, aber weniger beeinträchtigende Maßnahme ist nicht ersichtlich.

Begründung zu 2:

Das Aussprechen eines Platzverweis gem. § 31 HSOG und die Durchsetzung nötigenfalls mit der Anwendung unmittelbaren Zwanges gem. §§ 47 Abs. 2, 48 und 52 HSOG wurde als wirkungsvolles und angemessene Mittel zur Umsetzung des angeordneten Verbot angesehen. Des Weiteren kann der Inhalt dieser Verfügung ohne den Platzverweis nicht umgesetzt werden und somit kann das gewünschte Ergebnis nicht erzielt werden.

Begründung zu 3:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Sie ist zum Schutze der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist.

Die Gefahren für so bedeutende Individualschutzgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum unbeteiligter Personen sind so schwerwiegend, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann. Demgegenüber muss das private Interesse an der allgemeinen Handlungsfreiheit zurückstehen.

Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Anordnung und damit der Verhinderung von Gefahren für die körperliche Unversehrtheit überwiegt insoweit das eventuelle Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, einzulegen.

 

 

Fronhausen, den 02.08.2018

Die Bürgermeisterin
Claudia Schnabel

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