Tägliche Archive: 23. August 2018

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Hinweisbekanntmachung nach § 1 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmachungsVO)

Kommunalwahlen im Lande Hessen vom 06. März 2016;
Bekanntmachung über ein Nachrückverfahren in die Gemeindevertretung nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts

 

Die Gemeinde Fronhausen weist darauf hin, dass auf der Internetseite der Gemeinde Fronhausen unter www.fronhausen.de – Bekanntmachungen / Amtliche Bekanntmachungen die „Bekanntmachung über ein Nachrückverfahren in die Gemeindevertretung Fronhausen“ eingestellt worden ist.

Es wird auf das Recht aufmerksam gemacht, dass diese Bekanntmachung während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform / durch Aushang einzusehen ist und gegen eine Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke gefertigt werden können.

Fronhausen, 23.08.2018

Der Gemeindevorstand                                 (Siegel)
der Gemeinde Fronhausen

i.A.
gez. Achim Batz
Wahlamt

Ausscheiden und Nachrücken in die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen

Nachdem

Frau Dr. Nicole Pöttgen,

Heinrich-Bastian-Straße 9, 35112 Fronhausen,

ihr Mandat als Gemeindevertreterin der Gemeinde Fronhausen niedergelegt hat, hat sie ihr Mandat gemäß § 33 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) unwiderruflich mit sofortiger Wirkung verloren.

 

Der nächste noch nicht berufene Bewerber für dieses Gemeindevertretermandat, Herr Mario Junk, Gießener Straße 45, 35112 Fronhausen, ist gemäß § 65 (2) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) als ehrenamtlicher Beigeordneter der Gemeinde Fronhausen gehindert, dieses Mandat anzutreten. Auf die Erbringung des Wegfalls dieses Hinderungsgrundes nach § 23 (2) des KWG wurde verzichtet.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 KWG wurde der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages “Initiative Fronhausen (IF)“, der die Voraussetzung für das Mandat in der Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen erfüllt    

Frau Karin Hartmann,

Gossestraße 12, 35112 Fronhausen,

als Nachrückerin in die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen berufen. Durch diese Feststellung hat sie das Mandat erworben.

 

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises der Gemeinde Fronhausen binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

 

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter für die Kommunalwahl in Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, einzulegen und im Einzelnen zu begründen.

 

35112 Fronhausen, den 23.08.2018

Der Wahlleiter
der Gemeinde Fronhausen               (Dienstsiegel)

gez.: Achim Batz