Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat in ihrer Sitzung am 14.12.2017 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 450 v.H. und der Grundsteuer B auf 390 v.H. für das Kalenderjahr 2018 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2017 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2018 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl I S.965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2018 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2017 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2018 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2018 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2018 in einem Betrag am 01.07.2018 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuer-pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuer-bescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen eingelegt werden.
Fronhausen, den 05.07.2018
Schnabel
(Bürgermeisterin)
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