Ausscheiden und Nachrücken in die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen

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Nachdem

Herr Heiko Becker,
Weiersgärten 1, 35112 Fronhausen,

sein Mandat als Gemeindevertreter der Gemeinde Fronhausen niedergelegt hat, hat er sein Mandat gemäß § 33 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) unwiderruflich mit sofortiger Wirkung verloren.

Gemäß § 34 Abs. 1 KWG wurde der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)“, der die Voraussetzung für das Mandat in der Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen erfüllt    

Herr Heiner Pfeffer,
Hassenhäuser Straße 3, 35112 Fronhausen,

als Nachrücker in die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen berufen. Durch diese Feststellung hat er das Mandat erworben.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises der Gemeinde Fronhausen binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter für die Kommunalwahl in Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, einzulegen und im Einzelnen zu begründen.

 

35112 Fronhausen, den 26.07.2018
Der Wahlleiter
der Gemeinde Fronhausen               (Dienstsiegel)

gez.: Achim Batz

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