Flurbereinigungsverfahren Fronhausen-Bellnhausen, Schlussfeststellung

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Amt für Bodenmanagement
Marburg
– Flurbereinigungsbehörde –
Robert-Koch-Straße 17
35037 Marburg

 

Az.: 2 – F 981 Verf.A.  

Schlussfeststellung

 

Das Flurbereinigungsverfahren Fronhausen-Bellnhausen – F 981 –, Landkreis Marburg-Biedenkopf, wird nach § 149 (1) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung mit der Feststellung abgeschlossen, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind noch nicht abgeschlossen.

Die Teilnehmergemeinschaft bleibt nach § 151 FlurbG als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, da Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen zu erfüllen sind.

Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung gemäß § 149 FlurbG wird die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten auf die Gemeinde Fronhausen übertragen.

Die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeindeaufsichtsbehörde über (§ 151 FlurbG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Amt für Bodenmanagement – Flurbereinigungsbehörde –, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, eingelegt werden. Die Einlegung des Widerspruches ist innerhalb vorgenannter Frist auch bei dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde –, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden, zulässig.

Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären.

 

Marburg, den 12. Dezember 2017

Amt für Bodenmanagement Marburg
– Flurbereinigungsbehörde –

(Siegel)

gez. Flecke
(Flecke)

 

 

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