Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der 1. Nachtragshaushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Genehmigung
A) Gemäß § 103 Absatz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich von den in § 2 der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 der Gemeinde Fronhausen neu festgesetzten Gesamtkreditbetrag der Kredite (549.402 €) einen Einzelbetrag in Höhe von 305.402 Euro (i. W. Dreihundertfünftausendvierhundertundzwei Euro).
B) Gemäß § 102 Absatz 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich von den in § 3 der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 der Gemeinde Fronhausen neu festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen (2.759.000 €) einen Einzelbetrag in Höhe von 1.448.00 Euro (i. W. Einemillionvierhundertachtundvierzigtausend Euro).
Der Höchstbetrag der Verpflichtungsermächtigungen erhöht sich gegenüber der ursprünglichen Festsetzung von 1.793.00 Euro um 966.000 Euro.
Marburg, 29. November 2017
Kirsten Fründt
Landrätin
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