Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Rother Weg“

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Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch)

(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat in ihrer Sitzung am 02.11.2017 die Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes „Rother Weg“ in der Gemeinde Fronhausen mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

(2) Der Beschluss zur Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

(3) Planziel der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes infolge der Aufstellung eines Bebauungsplanes, um im Bereich der Flurstücke 60/3, 60/4 und 221/3 der Flur 3 der Gemarkung Bellnhausen die Errichtung eines Wohngebäudes für die o. a. einheimischen Bauwilligen vorzubereiten.
Das Planerfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Errichtung des beabsichtigten Wohngebäudes im Rahmen einer dem Bauplanungsrecht, Bau-ordnungsrecht, Raumordnungsrecht sowie den weiteren betroffenen Rechtsgrundlagen entsprechenden städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

(4) Der räumliche Geltungsbereich liegt in nördlicher Randlage des Ortsteils Bellnhausen, grenzt an die örtliche Erschließungsstraße Rother Weg an und umfasst die Flurstücke 60/3, 60/4 und 221/3 der Flur 3 der Gemarkung Bellnhausen.
Der räumliche Geltungsbereich ist aus dem Plan der Anlage zu entnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Verfügbar sind folgende Arten umweltbezogener Informationen:                                                                    Gutachten Artenschutz-Fachbeitrag 2016 und 2017, Gutachten Biotoptypenuntersuchung, Gutachten Faunistischer Aspekt Avifauna, Gutachten Horizontale Luftaustauschverhältnis und Geotechnischer Bericht.

– Darstellung der Stellungnahme des Fachdienstes Naturschutz des Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Darstellung des  Naturschutzes, der Eingriffsreglung, der Artenschutzrechtlichen Belange und der Ausgleichsplanung.

– Darstellung der Stellungnahme des Fachdiensts Wasser des Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Darstellung keiner Betroffenheit von Trinkwasserschutzgebiete und von Überschwemmungsgebieten.

– Darstellung der Stellungnahme der Oberen Landesplanungsbehörde des Regierungspräsidiums Gießen zur Einordnung des Plangebietes in den  Regionalplanes  Mittelhessen 2010. ( Vorranggebiet Siedlung Bestand, Regionaler Grünzug nicht betroffen)

– Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Wasserversorgung des Regierungspräsidiums Gießen zur Darstellung keines betroffenen festgesetzten Wasserschutzgebietes.

– Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Oberirdische Gewässer, Hochwasserschutz des Regierungspräsidiums Gießen zu den Gewässerparzellen innerhalb des Plangebietes.

– Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Kommunales Abwasser, Gewässergüte des Regierungspräsidiums Gießen zur Versickerung von Niederschlagswasser.

– Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Industrielles Abwasser, wassergefährdende Stoffe, Grundwasserschadensfälle, Altlasten, Bodenschutz des Regierungspräsidiums Gießen zu Altflächen (Altablagerungen und Altstandorte) sowie zum nachsorgenden und vorsorgenden Bodenschutz

– Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Kommunale Abfallwirtschaft, Abfallentsorgungsanlagen des Regierungspräsidiums Gießen zu Abfallentsorgungsanlagen und Deponien

– Darstellung der Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde des Regierungspräsidiums Gießen zu Immissionen hinsichtlich der geplanten Art der baulichen Nutzung.

– Darstellung der Stellungnahme der Bergaufsicht des Regierungspräsidiums Gießen zu Bergbaugebieten bzw. Bergwerksfeldern.

– Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Landwirtschaft des Regierungspräsidiums Gießen zu möglicherweise betroffenen landwirtschaftlich genutzten Flächen

– Darstellung der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Gießen zu Landschaftsschutzgebieten

– Darstellung der Stellungnahme der Oberen Forstbehörde des Regierungspräsidiums Gießen zu forstlichen Belangen

– Darstellung der Stellungnahme der Bauleitplanung des Regierungspräsidiums Gießen zum Umweltbericht der Bauleitplanung

– Darstellung der Stellungnahme Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie zur Darstellung der Ingenieurgeologie ( Baugrunduntersuchung angefordert innerhalb des Plangebietes)

– Darstellung der Stellungnahme von Frau  Gabriele Henkel zu Verdachtsmomenten von Frau Henkel hinsichtlich des Vorkommens von gesichteter Avifauna innerhalb des Geltungsbereiches des Plangebietes und Darstellung des ornithologischen Gutachtens von Prof. Martin Kraft.

6) Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht beschrieben. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht bildet gemäß § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplanes.

(7) Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Fronhausen stellt für den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Rother Weg“ gegenwärtig Fläche für Landwirtschaft dar.  Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Rother Weg“ (Festsetzung Allgemeines Wohngebiet) erfordert daher eine Änderung des Flächennutzungsplanes innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches von der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ (Bestand) zu der Darstellung „Wohnbaufläche“ (Entwicklung) im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB, um die Aufstellung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan heraus zu entwickeln.

(8) Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB liegt der Entwurf des o. a. Bebauungsplanes (Plankarte, Begründung mit Umweltbericht) in der Zeit vom 23.11.2017 bis 29.12.2017 einschließlich in der Gemeindeverwaltung Fronhausen, Schulstr. 19, 35112 Fronhausen, Bauamt, während der allg. Dienststunden zu jedermanns Einsicht in der Verwaltung öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen und Bedenken schriftlich oder zu Protokoll vorgebracht werden. Nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit Ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Gemeindevertretung
der Gemeinde Fronhausen,
35112 Fronhausen

 

 

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