Last Updated on 31. August 2017 by MartinGrebe
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen am 18.05.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
Die Gemeinde Fronhausen erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
- die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
- das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen
§3
Steuerbemessung
Die Steuer bemisst sich
- zu § 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch
gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen
abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen); - zu § 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.
§ 4
Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt zu § 2 a) je angefangenen Kalendermonat und Apparat:
- a) für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 16 v. H. der Bruttokasse,
- b) für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten:
15 v. H. der Bruttokasse,
- c) für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen:
6 v. H. der Bruttokasse,
höchstens 25,56 Euro,
- d) für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten:
6 v. H. der Bruttokasse,
höchstens 15,34 Euro,
- Weist die elektronisch gezählte Bruttokasse einen Betrag von weniger als Null Euro aus (negative Bruttokasse), so besteht keine Möglichkeit, diese mit der positiven Bruttokasse anderer Apparate in diesem Kalendermonat oder mit der positiven Bruttokasse des den Verlust erwirtschafteten Apparates oder anderer Apparate in der Vor- oder Folgemonaten zu verrechnen.
- Die Steuer beträgt zu § 2 b) je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 25,56 Euro.
- Der Gesamtbetrag ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
§ 5
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In Fällen des § 2 a) gilt der Halter als Veranstalter. Halter ist der Eigentümer. Sofern der Apparat vom Eigentümer einem Dritten zur Nutzung überlassen wird, ist dieser der Halter.
§ 6
Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen unverzüglich der Gemeinde – Steueramt – mitzuteilen.
§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
- Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
- Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer in seiner Steueranmeldung selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Gemeindevorstand eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Rechtsbehelfspflicht beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Gemeinde Fronhausen eingegangen ist.
- Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
- Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Kalendermonat beizufügen, die jeweils den vollständigen Kalendermonat erfassen und als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Die vorgenannten Daten können nach vorheriger Zustimmung des Gemeindevorstandes auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden.
- In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten nach § 6 und § 7 nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume vom Gemeindevorstand geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist vorbehalten.
§ 8
Verfahren der Besteuerung bei Spielapparaten nach § 4 Abs. 1 c) und d)
- Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle vom Steuerschuldner im Gebiet der Gemeinde Fronhausen betriebenen Apparate nach § 4 Abs. 1 c) und d) manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zahlwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.
- Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit (§ 4 Abs. 1 c und d), kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 c) und d) genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, verlangt werden.
- Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an zu stellen.
- Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneuter Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn des Kalenderjahres zulässig.
- Werden im Gebiet der Gemeinde Fronhausen vom Steuerschuldner mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 c) und d) betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 nur für jeweils alle Apparate nach § 4 Abs. 1 c) oder d) beantragt werden.
§ 9
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Der Gemeindevorstand ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, die Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 10
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Zugleich tritt die Spielapparatesteuersatzung der Gemeinde Fronhausen vom 11. Juni 1992 außer Kraft.
Fronhausen, den 18.05.2017
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Fronhausen
gez. Claudia Schnabel
Bürgermeisterin
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