Last Updated on 20. Februar 2017 by MartinGrebe
Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) hat die Gemeindevertretung in Fronhausen am 10.11.2016 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 1 Verdienstausfall
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeinde-vorstandes, der Ortsbeiräte und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 10,00 € pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, der Fraktion oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind. Die Entschädigung wird nicht gezahlt, wenn ein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung bei dem Gremium besteht, zu dem die ehrenamtlich Tätige bzw. der ehrenamtlich Tätige entsandt worden ist. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 4 entsprechend.
(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.
(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.
(5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 40 EURO. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 200 EURO nicht übersteigen.
§ 2 Fahrkosten
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, der Fraktion oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.
(2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich nur die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.
§ 3 Aufwandsentschädigungen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten eine Aufwandsentschädigung nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes erhalten eine monatliche Pauschale, die auch den mit der Teilnahme an Fraktionssitzungen einhergehenden Aufwand abgilt. Es erhalten
– Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter monatlich EURO 20,00
– Ehrenamtliche Beigeordnete monatlich EURO 30,00
(2a) Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes, die am elektronischen Sitzungsdienst (elektronische Ladung und Unterlagenbereitstellung) teilnehmen, und auf eine Übersendung der Unterlagen in Papierform mit Ausnahme des Entwurfs des Haushalts / Nachtragshaushalts verzichten, erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von EURO 10,00 pro Monat.
(3) Mitglieder der Ausschüsse der Gemeindevertretung, der Kommissionen des Gemeindevorstands (auch soweit sie Gemeindevertretung oder Gemeindevorstand angehören), der Ortsbeiräte, der Gemeinsamen Kindergartenkommission oder eines sonstigen Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, erhalten pro Sitzung des jeweiligen Gremiums, an der sie teilgenommen haben, eine Aufwandsentschädigung von EURO 8,00.
Der oder die Ausschussvorsitzende/r erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung je Sitzung von EURO 25,00.
(4) Zu den Beratungen der Ausschüsse zugezogene Sachverständige erhalten, soweit keine besondere Vergütungsvereinbarung besteht, für die Teilnahme an einer Sitzung eine Aufwandsentschädigung von EURO 8,00.
(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei Wahlen und Abstimmungen erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit EURO 25,00.
(6) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für
– die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung EURO 25,00
– Fraktionsvorsitzende gem. § 36a HGO EURO 25,00
– die oder den ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten EURO 25,00
Ist das vorsitzende Mitglied der Gemeindevertretung oder einer Fraktion oder ist die oder der Erste Beigeordnete an der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben wegen Krankheit oder Abwesenheit in einem Kalendermonat länger als 2 Wochen gehindert, erhält die Pauschale das das vorsitzende Mitglied bzw. den Ersten Beigeordneten oder die Erste Beigeordnete vorrangig vertretende Mitglied. Diese Regelung gilt bei Verhinderung des vorrangig vertretenden Mitglieds entsprechend.
(7) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 6 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.
(8) Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für die Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse und des Ältestenrates eine Aufwandsentschädigung von 20,00€ netto, für jede Sitzung eines Ortsbeirates 10,00 € netto. Für Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Kommissionen wird die Regelung der Aufwandsentschädigung der Schriftführerin/des Schriftführers dem Gemeindevorstand übertragen.
(9) Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher bzw. Ehrenbeamte, denen die Leitung der Außenstelle der Verwaltung übertragen ist, erhalten neben den in den §§ 1, 2 und 3 genannten Leistungen folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
Ortsbezirk Aufwandsentschädigung
Bellnhausen 125,00 €
Erbenhausen 75,00 €
Holzhausen 75,00 €
Oberwalgern 125,00 €
Sichertshausen 100,00 €
Hassenhausen 100,00 €
Der Ortsvorsteher im Ortsteil des Sitzes der Verwaltung (Fronhausen) erhält monatlich 75,00 €.
Für die Bereitstellung eines Sitzungsraumes in den eigenen Wohnräumen wird eine Pauschale je Inanspruchnahme von 10,00 € gezahlt.
(10) Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.
(11) Vertritt ein/e ehrenamtliche/r Beigeordnete/r die Bürgermeisterin/den Bürgermeister im Krankheits- und Urlaubsfall oder auf besondere Zuweisung, so erhält sie/er für jeden Tag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 30,00 €
§ 4 Fraktionssitzungen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 2.
Sonderregelung für Gemeinden mit bis zu 23 Gemeindevertretern gem. § 36b Abs. 1 S. 1 HGO:
Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen von Ein-Personen-Fraktionen im Sinne von § 36b Abs. 1 HGO.
Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).
(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 16 pro Jahr begrenzt.
§ 5 Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen.
Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.
(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.
§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist
(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.
(3) Die monatlich regelmäßig zu zahlenden Aufwandsentschädigungen werden jeweils zum Ersten eines Monats gezahlt. Soweit eine Zahlung nach der Anzahl der Sitzungen erfolgt, werden die entschädigungsberechtigten ehrenamtlich Tätigen vom Gemeindevorstand anhand der Protokolle ermittelt. In diesen Fällen ist die Entschädigung halbjährlich zu zahlen.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Gemeinde Fronhausen vom 30.08.2012 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt
Fronhausen, den 10.11.2016
gez. Schnabel
(Bürgermeisterin) [Dienstsiegel]
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