Tierseuchenbekämpfung, hier: Vogelgrippe

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Last Updated on 18. November 2016 by MartinGrebe

Wie allseits bekannt, wurde der Erreger der Vogelgrippe – derzeit das H5N8-Virus, als hochpathogen für Geflügel eingestuft – in verschiedenen Regionen Deutschlands festgestellt und entsprechende Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen in die Wege geleitet.

Gemäß Erlass vom 14.11.2016 wurde die Anordnung zur risikoorientierten Aufstallung von Geflügel in sog. Risikogebieten vorgegeben. Im Landkreis Marburg-Biedenkopf sind die Niederweimarer Seen als Risikogebiet eingestuft worden. Darüber hinaus wurde angeordnet, zur weiteren Beobachtung der Seuchensituation ein verstärktes Wildvogel-Monitoring bei erlegten Vögeln unter Einbeziehung der Jagdausübungsberechtigten sowie bei verendet aufgefundenen Wildvögeln zu organisieren.

Daher werden Sie gebeten, bei Ihnen gemeldete, als verendet aufgefundene Wildvögel entsprechend einzusammeln, ordnungsgemäß zu verpacken und dem hiesigen Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz beim Landkreis Marburg-Biedenkopf zwecks Weiterleitung an das Hessische Landeslabor in Gießen zu überbringen. Als ordnungsgemäße Verpackung wird die Umhüllung in zwei ausreichend reißfest verpackten Plastiktüten angesehen, wobei die Tüten mit Flüssigkeit aufsaugenden Materialien versehen sein sollten. Es wird darauf hingewiesen, beim Bergen entsprechende Schutzausrüstung anzulegen, auch wenn das o. a. H5N8-Virus bislang als nicht humanpathogen eingestuft wird.

Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Unterstützung der Städte und Gemeinden beim Ausbruch der Klassischen Geflügelpest die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die Unterstützung vorgesehen sind, die notwendige G 26-Untersuchung absolviert haben. Diese Untersuchung sollte nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Ebenfalls sollte dieser Personenkreis über eine aktuelle Grippeschutz-Impfung verfügen.

In Abstimmung mit dem Hessischen Landeslabor, Standort Gießen, wird empfohlen, die Untersuchung von verendeten Wildvögeln  auf verendetes Wassergeflügel (Z.B. Enten und Gänse), Raubvögel (Habicht, Bussard) und Aasfresser wie Rabenvögel zu beschränken. Sofern in einem engen Umkreis gleichzeitig mehrere tote Vögel auch anderer Arten aufgefunden werden, sollten diese auch der Untersuchung zugeführt werden. Es wird als nicht zielführend angesehen, beispielsweise einzelne zu Tode gekommene Sperlinge oder sonstige Wildvögel auf das Vorhandensein von aviären Influenzaviren untersuchen zu lassen.

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Marburg-Biedenkopf unter der Telefonnummer 0 64 21 / 405 60 oder 0 64 21 / 405 66 30  gerne zur Verfügung.
gez.
Dr. Busse
Veterinärdirektor

 

Aktuelle Lage zur Geflügelpest

Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigt im November 2016 die Infektion von Wildvögeln mit hochpathogener aviärer Influenza (Geflügelpest) vom Subtyp H5N8 in Plön, Schleswig-Holstein. Weitere Verdachtsfälle aus Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg (Bodensee) werden derzeit untersucht. Auf der schweizerischen und österreichischen Seite des Bodensees werden ebenfalls Verdachtsfälle bei tot aufgefundenen Wildvögeln abgeklärt.

Bei den aktuellen Ausbrüchen von hochpathogener aviärer Influenza (Geflügelpest) bei Wildgeflügel wurde ein Virus vom Subtyp H5N8 festgestellt. Infektionen des Menschen mit H5N8 sind bisher nicht bekannt. Eine Übertragung des Erregers (H5N8) über infizierte Lebensmittel ist theoretisch denkbar, aber unwahrscheinlich.

Ornithologische Restriktionsgebiete in Hessen:
• längs des Rheins incl. Biedensand, Kühkopf und Mainmündung,
• längs des Mains,
• Brutgebiete in der Wetterau,
• Heuchelheimer Seen,
Niederweimarer Seen,
• Werra bei Obersuhl,
• Fuldaauen bei Kassel,
• Edersee-Sperre

Beachten Sie die aktuelle Berichterstattung des FLI .

Biosicherheitsmaßnahmen

Hierunter werden alle Vorsichtsmaßnahmen verstanden, die einerseits den Eintrag gefährlicher Tierseuchenerreger aus der Umwelt erschweren und andererseits eine Weiterverbreitung aus bereits infizierten Betrieben unterbinden sollen. Sie können durch Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen dazu beitragen unsere Geflügelbestände zu schützen!

Zu beachten ist deshalb, dass

  • in Freilandhaltungen die Tiere nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden dürfen und nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren ist.
  • für zur Ein- oder Ausstallung beauftragte Personen  der Geflügelhalter gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung bereitzuhalten hat und sicherzustellen ist, dass diese angelegt und nach dem Ablegen gereinigt und desinfiziert oder unschädlich beseitigt wird.

Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten, hat der Tierhalter sicherzustellen, dass

  • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt und unbefugtes Befahren gesichert sind,
  • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
  • Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
  • nach jeder Ein- und Ausstallung von Geflügel die hierbei genutzten Gerätschaften, und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
  • betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss des Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
  • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
  • eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
  • der Raum, der Behälter oder sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung von verendetem Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
  • eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

Um einen möglichen Eintrag des Virus schnell zu erkennen bzw. ausschließen zu können, gilt für alle Geflügelhaltungen, dass beim Auftreten von erhöhten Sterberaten innerhalb von 24 Stunden (ab drei Tiere, bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren, oder mehr als 2 % der Tiere, ab einer Bestandsgröße von 100 Tieren) und erheblichen Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, ein Tierarzt hinzuzuziehen und das Vorliegen der Geflügelpest abzuklären ist. Bei Wassergeflügel gilt dies ab einer dreifach erhöhten Sterberate bzw. einer Abnahme der Legeleistung bzw. Tageszunahme um mehr als 5%.

Weitere Informationen finden Sie beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

 
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Geflügelpest-Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

 

 

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