Flurbereinigungsverfahren Fronhausen-Bellnhausen; Az.: F 981

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Ausführungsanordnung

 

In dem Flurbereinigungsverfahren Fronhausen-Bellnhausen, Kreis Marburg-Biedenkopf, wird gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG; vom 16.03.1976; BGBl I S. 546; in der jeweils geltenden Fassung) die

 

Ausführung des Flurbereinigungsplanes

einschließlich des Nachtrags 1

 

angeordnet.

 

 Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands wird auf den 01.12.2016 festgesetzt.

 

Zu diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan und seinem Nachtrag 1 vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

Die Teilnehmer werden zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan und den Nachtrag zugewiesenen neuen Grundstücke (das bedeutet, dass an die Stelle der im Grundbuch ausgewiesenen alten Grundstücke die neuen Grundstücke treten). Gleichzeitig erlöschen die durch den Flurbereinigungsplan zur Aufhebung vorgesehenen Rechte und die neu begründeten Rechte entstehen.

Rechtswirksame Verfügungen können ab diesem Zeitpunkt nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen vom 28.07.2008 ist die Einweisung in Besitz und Nutzung der neuen Grundstücke bereits erfolgt. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden zu dem oben genannten Zeitpunkt.

Die mit dem Flurbereinigungsbeschluss bekannt gegebenen Nutzungseinschränkungen gemäß §§ 34 und 85 (5) FlurbG werden mit dem genannten Datum aufgehoben.

 

Begründung

Die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens sind durch die Flurbereinigungsbehörde in dem Flurbereinigungsplan und dem zugehörigen Nachtrag 1 zusammengefasst worden. Der Flurbereinigungsplan und der Nachtrag 1 wurden den Beteiligten bekannt gegeben; sie sind inzwischen unanfechtbar geworden.

Somit liegen die Voraussetzungen zum Erlass der Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG vor.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Marburg, – Flurbereinigungsbehörde -, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, erhoben werden.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, – Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden, erhoben wird.

Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

 

 

Amt für Bodenmanagement Marburg
– Flurbereinigungsbehörde –

Im Auftrag
(S)
gez. Ufer

 

 

 

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