Hiermit werden die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren Staufenberg-Mainzlar gemäß § 65 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG; vom 16.03.1976; BGBl. I S. 546ff; in der jeweils geltenden Fassung) ab 30.09.2016 in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen.
Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, d. h. der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung der neuen Grundstücke, erfolgt nach den Überleitungsbestimmungen vom 09.05.2016.
Die Eigentumsverhältnisse werden von dieser vorläufigen Besitzeinweisung nicht berührt und bleiben bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes unverändert. Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes wird durch eine später zu erlassende Ausführungsanordnung bestimmt.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
Den Beteiligten verbleibt das Recht, zu und nach einem später stattfindenden Anhörungstermin bei Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes – zu dem Termin wird zu gegebener Zeit gesondert geladen – Widerspruch gegen die Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes zu erheben.
Anträge bezüglich Festsetzungen von Leistungen und Ausgleichen nach den §§ 69 (Nießbrauch) und 70 Abs. 1 (Pacht) FlurbG sowie Auflösung von Pachtverhältnissen gemäß § 70 Abs. 2 FlurbG sind spätestens drei Monate nach Bekanntgabe dieser vorläufigen Besitzeinweisung beim Amt für Bodenmanagement Marburg – Flurbereinigungsbehörde –, Robert-Koch-Str. 17, 35037 Marburg, zu stellen.
Die Überleitungsbestimmungen und eine Karte der neuen Grundstücke liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten ab sofort bis zum 30.09.2016 an folgenden Stellen aus:
- Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, Zimmer A 213
- Stadt Staufenberg, Tarjanplatz 1, 35460 Staufenberg
Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten bei Bedarf am Mittwoch, den 28.09.2016 und Donnerstag, dem 29.09.2016, jeweils in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Tel. Nr. 06406/9131-17 im kleinen Sitzungssaal der Stadthalle, Porstendorfer Straße 1 in 35460 Staufenberg-Mainzlar
bekanntgegeben und auf Antrag an Ort und Stelle erläutert. Für eine örtliche Anzeige der Grenzpunkte wird um vorherige telefonische Absprache mit Herrn Pohl unter der Tel.-Nr. 06421/3873-3210 gebeten.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO; vom 19.03.1991; BGBl. I S. 686ff; in der jeweils geltenden Fassung) wird die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung angeordnet.
Begründung
Im Flurbereinigungsverfahren Staufenberg-Mainzlar sind für die Grundstücke die neuen Grenzen in die Örtlichkeit übertragen. Endgültige Nachweise über Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gehört. Die Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG kann nach dem Verfahrensstand noch nicht erlassen werden. Die Voraussetzungen des § 65 FlurbG für eine vorläufige Besitzeinweisung sind gegeben.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG soll erreicht werden, dass die Beteiligten möglichst früh in den Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke und damit in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen. Durch ihre Anordnung wird für die Beteiligten wertvolle Zeit gewonnen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch erhoben werden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem 1. Tage der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, oder bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden, zu erheben.
Amt für Bodenmanagement Marburg
– Flurbereinigungsbehörde –
Robert-Koch-Straße 17
35037 Marburg
Marburg, den 07.09.2016
Im Auftrag
gez. Ufer (S)
(Ufer)
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