Bauleitplanung der Städte Allendorf (Lumda) und Staufenberg sowie der Gemeinden Buseck, Ebsdorfergrund, Fronhausen, Rabenau und Reiskirchen

  • Beitrags-Kategorie:Amtlich / Neuigkeiten
  • Lesedauer:2 min Lesezeit

Last Updated on 2. Juli 2020 by MartinGrebe

Gemeinsamer sachlicher Teilflächennutzungsplan (§ 204 Abs.1 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2b BauGB) für die Steuerung von Standorten für Windenergieanlagen in der Region Lumdatal

hier: Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen

Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs.5 BauGB

Gemäß § 6 BauGB wurde dem Regierungspräsidium in Gießen den von der Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen am 10.12.2015 festgestellten Gemeinsamen sachlichen Teilflächennutzungsplan für die Steuerung von Standorten für Windenergieanlagen in der Region Lumdatal mit Schreiben vom 28.01.2016, eingegangen beim Regierungspräsidium Gießen am 01.02.2016, zur Genehmigung vorgelegt.

Das Regierungspräsidium Gießen hat den sachlichen Teilflächennutzungsplan geprüft und mit Schreiben vom 21.04.2016, Az.: RPGI-31-61a0100/2-2013/1 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs.5 BauGB bekannt gemacht, der sachliche Teilflächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplanes für den Bereich Fronhausen ist der nachfolgenden Übersichtsskizze zu entnehmen.

Jedermann kann den genehmigten sachlichen Teilflächennutzungsplan und die Begründung sowie den Umweltbericht dazu ab diesem Tag in der Gemeindeverwaltung Fronhausen, Schulstraße 19, Bauabteilung, 35112 Fronhausen, während der Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Gemäß § 6 Abs.5 Satz 3 BauGB wird dem sachlichen Teilflächennutzungsplan eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der hervorgeht über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan in der Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Gemäß § 215 Abs.2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs.1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Übersichtskarte der Standorte Fr 1 „Maistrauch“ (Karte 1) in den Gemarkungen Sichertshausen, Hassenhausen und Erbenhausen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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