Ausscheiden und Nachrücken in die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen

Nachdem

Herr Walter Horn,
Berliner Straße 1a, 35112 Fronhausen OT Fronhausen

in der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen am 28.04.2016 zum ehrenamtlichen 1. Beigeordneten gewählt worden ist, verliert er gemäß § 65 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) unwiderruflich sein Mandat als Gemeindevertreter. Gemäß § 34 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) wurde der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)“, der die Voraussetzung für das Mandat in der Gemeindevertretung erfüllt

Frau Kathrin Wenner,
Auf dem gleichen Morgen 1b, 35112 Fronhausen OT Fronhausen

in die Gemeindevertretung als Nachrückerin berufen.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises der Gemeinde Fronhausen binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter für die Kommunalwahl 2016 in Fronhausen, Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, einzulegen und im Einzelnen zu begründen.

35112 Fronhausen, den 04.05.2016

Der Wahlleiter
der Gemeinde Fronhausen  (Dienstsiegel)
gez.: Achim Batz

 

 

Print Friendly, PDF & Email