Unstrukturierte Namensdarstellung im Meldewesen

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Last Updated on 15. Mai 2019 by MartinGrebe

Vorlage von Personenstandsurkunden zwingend notwendig!

Die bisherige Namensdarstellung im Melderegister gilt als strukturierte Namensführung.

Ab dem 1. November 2025 erfolgt die Verarbeitung, also die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Namen im Melderegister ausschließlich in unstrukturierter Namensschreibweise.

Die Zwischenzeit vom 1. November 2015 bis 1. November 2025 gilt als Parallelphase. Diese ist erforderlich, um allen Datenempfängern, die bislang nur strukturierte Namen empfangen und verarbeiten können, eine ausreichende Frist zur Anpassung einzuräumen.

Bei der Vorsprache in unserem Einwohnermeldeamt müssen Sie daher auch einen Nachweis Ihrer Namensführung vorlegen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Sie einen neuen Personalausweis oder Reisepass u. a. beantragen möchten und bisher noch keinen Nachweis über die Namensführung in Form einer Urkunde vorgelegt haben. Bringen Sie hierzu eine Geburtsurkunde und/oder eine Eheurkunde, welche die aktuelle Namensführung nachweist, mit. Dies ist zwingend notwendig!

Dies gilt bei allen anderen persönlichen Kontakten im Einwohnermeldeamt, auch für Anmeldungen, Umzüge, Anträge auf Erteilung einer Meldebescheinigung, Führungszeugnissen.

Die Urkunde wird aus folgenden Gründen benötigt:

Die Speicherung von Namen im Melderegister erfolgt aufgrund vorgelegter Personenstandsurkunden. Dafür gab es bisher zwei Datenfelder: Familienname und Namensbestandteil zum Familiennamen. Schon seit einigen Jahren werden aber im Personenstandswesen keine Namensbestandteile mehr gesondert geführt und auch der Anteil der ausländischen Urkunden wird immer größer, in denen ebenfalls keine strukturierte Namenswiedergabe erfolgt, so dass die Meldebehörde keine verlässlichen Grundlage für die Befüllung ihrer Datenfelder hat.

Diese Differenz wird mit der Umstellung auf die unstrukturierte Namensdarstellung ausgeräumt. Die Anpassung betrifft nicht nur den aktuellen Familiennamen, sondern auch Geburtsnamen, Ehenamen, Lebenspartnerschaftsnamen, frühere Namen, Namen der Kinder usw.

Bis November 2025 soll die Reform abgeschlossen sein.

In dieser Zeit werden Sie als Einwohnerinnen und Einwohner bei Ihrer Vorsprache im Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt gefragt werden, ob die hier registrierte Namensführung zutrifft.

Spätestens bei der Beantragung eines Ausweisdokumentes ist jedoch die einmalige Vorlage einer Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde, Eheurkunde, Geburtsurkunde von Kindern) erforderlich!

Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass ab dem 01. November 2015 bei den genannten Vorsprachen im Einwohnermeldeamt die Vorlage der erwähnten Personenstandsurkunden zwingend notwendig ist!

 

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